Rz. 5

Die Unterbringung hat für die Heranziehung des Bedarfssatzes in § 124 Nr. 1 im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils zu erfolgen. Dazu müssen die Eltern oder der Elternteil in ihrem Haushalt den Menschen mit Behinderungen einen Wohnraum während der berufsvorbereitenden behindertenspezifischen Bildungsmaßnahmen und/oder bei Grundausbildung zur Verfügung stellen, d. h. der Mensch mit Behinderungen muss im Haushalt wohnen (häusliche Gemeinschaft). Nachdem § 124 Nr. 1 hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale § 123 Nr. 1 entspricht, wird auf die Kommentierung zu § 123 verwiesen (insbesondere zur Definition von häuslicher Gemeinschaft, Eltern und Elternteile).

 

Rz. 6

Als einheitlicher pauschalierter Bedarfssatz für den § 124 Nr. 1 i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG sind ab dem 1.8.2019 243,00 EUR heranzuziehen. Ab dem 1.8.2020 erhöhte sich der Bedarfssatz auf 247,00 EUR (vgl. Art. 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa 26. BAföGÄndG). Mit Art. 1 Nr. 4 des 27. BaföGÄndG wurde der Bedarfssatz ab 1.8.2022 auf 262,00 EUR (Buchst. a Doppelbuchstabe aa) geändert.

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