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Im Arbeitsförderungsgesetz (AFG), i. d. F. bis zum 31.12.1997, war eine vergleichbare gesetzliche Regelung nicht vorgesehen. Der Anspruch auf Ausbildungsgeld und die Bedarfssätze waren hingegen in § 24 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (A Reha) geregelt. Die A Reha bestimmte die Voraussetzungen, die Art und den Umfang der berufsfördernden und ergänzenden Leistungen zur beruflichen Rehabilitation Behinderter.

Mit der Erstfassung des SGB III durch das Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz – AFRG) v. 24.3.1997 (BGBI. I S. 594), in Kraft ab 1.1.1998, wurden mit Art. 1 die bisher in § 24 Abs. 3 Nr. 2 A Reha geregelten Bedarfssätze bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung in § 106 a. F. überführt, die Bedarfssätze für das Beitrittsgebiet waren in § 415 geregelt (vgl. Gesetzesentwurf mit Begründung in BT-Drs. 13/4941). Dem Hinweis in der Gesetzesbegründung zu § 106 auf die um 6 % erhöhten Bedarfssätze im Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum 18. BAföG-Änderungsgesetz ist jedoch keine Bedeutung beizumessen, weil das Gesetz nicht in Kraft trat. Die Bedarfssätze wurden deshalb auf die derzeit geregelte Höhe zurückgeführt (vgl. BT-Drs. 13/5936 S. 28 zu § 106).

Bis zur Überführung des § 106 a. F. in den heutigen § 124 SGB III mit Wirkung zum 01.04.2012 gab es eine Vielzahl von gesetzlichen Änderungen:

  • Mit Art. 1 Nr. 5 des Ersten Gesetzes zur Anpassung der Bedarfssätze der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Erstes Berufsausbildungsbeihilfe-Anpassungsgesetz – 1. BABAnpG) v. 25.6.1998 (BGBl. I S. 1606) wurden die Bedarfssätze in § 106 a. F. geringfügig um knapp 2 % erhöht. Dies ist der systematischen Verknüpfung mit den BAföG-Bedarfssätzen geschuldet. Zudem wurde Abs. 1 für die Bedarfe bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung neu gefasst. Die Erhöhung um ca. 2 % erfolgte zum 1.1.1998 und nochmals zum 30.6.1998.
  • Durch Art. 7 Nr. 5 des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (20. BAföGÄndG) v. 7.5.1999 (BGBl. I S. 850) ist eine Anhebung der Bedarfe in Abs. 2 und 3 um 2 % erfolgt.
  • Im Rahmen des Art. 3, § 49 Nr. 7 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) wurden Lebenspartnerschaften Verheirateten in Abs. 1 und folglich bei der Anwendung der entsprechenden Bedarfssätze gleichgestellt.
  • Die Vorschrift wurde kurz danach mit Art. 9 Nr. 10 des Gesetzes zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung – Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) v. 19.3.2001 (BGBl. I S. 390) erneut wegen einer Erhöhung der Bedarfssätze um ca. 6 % angepasst. Zudem wurden § 106 Abs. 1 und Abs. 2 neu gefasst. In Abs. 2 wurden die Bedarfssätze erhöht. Mit Art. 10 Nr. 7, Art. 14 Abs. 4 des o. g. Gesetzes wurden die Beträge zugleich in Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 auf die ab 1.1.2002 geltenden Eurobeträge umgerechnet.
  • Die dritte Änderung im Jahr 2001 erfolgte mit der Einführung des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046). Mit Art. 3 Nr. 17 wurde die Vorschrift redaktionell in Abs. 1 und 2 geändert. Anstatt dem Wort Behinderte werden nun die Wörter behinderte Menschen verwendet. Eine inhaltliche Änderung war damit nicht verbunden. Mit Art. 3 Nr. 1 Buchst. t, Nr. 62 wurde § 414 mit der Regelung für die besonderen Bedarfssätze der neuen Bundesländer zum 1.7.2011 (vgl. Art. 68 Inkrafttreten) ersatzlos aufgehoben.
  • Die Vorschrift wurde mit Art. 17 Nr. 8 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) v. 23.12.2007 (BGBl. I S. 3254) erneut angepasst. Es erfolgt eine Erhöhung der Bedarfssätze in Abs. 1 um ca. 10 % zum 1.8.2008.
  • Mit Art. 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes zur Einführung Unterstützter Beschäftigung v. 22.12.2008 (BGBl. I S. 2959), in Kraft ab 30.12.2008, wurde Abs. 1 Nr. 2 hinzugefügt. Damit wird Ausbildungsgeld auch für die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 38a SGB IX erbracht.
  • Die letzte Änderung in § 106 a. F. erfolgte durch das Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG) v. 24.10.2010 (BGBl. I S. 1422). Mit Art. 4 Nr. 9 wurde die Vorschrift zum 1.8.2010 erneut geändert. Dabei wurden die Bedarfssätze des Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 2 wegen des systematischen Zusammenhangs mit den BAföG-Sätzen erneut geringfügig um ca. 2 % erhöht.

Mit Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854), in Kraft ab 1.4.2012, wurde die Vorschrift des § 106 a. F. in das Dritte Kapitel, Siebter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt "Besondere Leistungen", Zweiter Titel ohne inhaltliche Änderung in den heutigen § 124 verschoben (ei...

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