Rz. 14

Grundsätzlich gelten für das Ausbildungsgeld nach § 122 Abs. 2 die Vorschriften der Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 56 bis 72 (§ 122 Abs. 2 HS 1), wenn in den §§ 123 bis 129 keine speziellere Regelung für das Ausbildungsgeld vorgesehen ist. Dies ist der Fall für die Festsetzung der Bedarfe des Ausbildungsgeldes (vgl. Komm. zu §§ 123 bis 125) sowie die Anrechnung von Einkommen auf die bedarfsabhängige Leistung (vgl. Komm. zu § 126). Der Gesetzgeber hat mit den Abweichungen die besondere Situation der Menschen mit Behinderungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gewürdigt. Die Regelungen der Berufsausbildungsbeihilfe zur Leistungshöhe nach §§ 61, 62 werden durch die spezielleren Vorschriften verdrängt.

 

Rz. 15

Die Regelungen der Berufsausbildungsbeihilfe sind nach dem Wortlaut "entsprechend" anzuwenden, sodass diese nicht direkt gelten, sondern im Hinblick auf die spezifischen Lebenslagen der hier behandelten Menschen mit Behinderungen durch die Agentur für Arbeit anzuwenden sind.

 

Rz. 16

Die Regelungen der §§ 56 bis 72 werden nachfolgend hinsichtlich der Anwendbarkeit auf das Ausbildungsgeld überblicksweise aufgezählt (auf die Kommentierung zu den entsprechenden Vorschriften wird verwiesen):

  • § 56 regelt als Eingangs- und Grundsatznorm die Fördervoraussetzungen der Berufsausbildungsbeihilfe, wobei nur die Nr. 1 und 2 für das Ausbildungsgeld Anwendung finden. Abs. 1 Nr. 3 ist wegen der speziellen Regelung des § 126 zur Einkommensanrechnung für das Ausbildungsgeld entbehrlich.

    Abs. 2 Satz 1 findet bereits Anwendung über die Regelung des § 122 Abs. 1 Nr. 1.

    Abs. 2 Satz 2 würde nur im Kontext der allgemeinen Leistungen greifen, weil die Assistierte Ausbildung nach § 74 im Rahmen der besonderen Leistungen (§§ 117 ff.) nicht vorgesehen ist.

    Abs. 2 Satz 3 findet theoretisch auch Anwendung auf das Ausbildungsgeld, falls es sich um behinderte Ausländerinnen und Ausländer handeln würde.

  • § 57 regelt die förderungsfähige Berufsausbildung. Insbesondere Abs. 1 ist wegen der speziell geregelten Maßnahmedurchführung in § 117 Abs. 1 Satz 2 unerheblich für das Ausbildungsgeld. Abs. 2 und 3 finden hingegen Anwendung, weil auch mit Ausbildungsgeld eine zweite Ausbildung (notwendigerweise und behinderungsbedingt) förderbar ist und nach vorzeitiger Lösung eines nicht abgeschlossenen Berufsausbildungsverhältnisses mit wichtigem, berechtigtem Grund eine erneute Förderung zur Teilhabe am Arbeitsleben angezeigt sein kann.
  • § 58 regelt die Förderung im Ausland und kann Anwendung finden, wenngleich die Vorschrift untergeordnete Bedeutung haben dürfte.
  • § 59 ist zwischenzeitlich weggefallen.
  • § 60 ist weitestgehend für die Regelsachverhalte durch die Spezialnormen der §§ 123 Nr. 1, 124 Nr. 1, 126 Nr. 2, 3 für das Ausbildungsgeld unerheblich. Mit Ausbildungsgeld werden z. B. Menschen mit Behinderungen im Haushalt der Eltern entgegen der Regelung des § 60 Abs. 1 ohne weitere Bedingung gefördert.
  • § 61 regelt den Bedarf mit Rechtsverweis auf das BAföG für den Lebensunterhalt bei Berufsausbildung und ist wegen der gesonderten Bedarfssätze der §§ 123 bis 125 nicht anwendbar.
  • § 62 bestimmt den Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und ist ebenfalls wegen der Spezialregelungen der §§ 123 bis 125 nicht heranzuziehen.
  • § 63 regelt die Fahrkostenerstattung, die abweichend in § 127 durch Rechtsverweis in das SGB IX (vgl. dort § 73 SGB IX) durch die Agentur für Arbeit zu erbringen sind.
  • § 64 regelt die Übernahme von sonstigen Aufwendungen, die ebenfalls regelmäßig von § 127 durch Rechtsverweis in die dort geregelten Vorschriften des SGB IX ersetzt werden.
  • § 65 regelt Besonderheiten beim Besuch von Berufsschulunterricht in Blockform, der wegen der speziell geregelten Bedarfe in §§ 123 ff. nicht greift.
  • § 66 gilt indirekt ebenfalls, weil die Bedarfssätze mit Rechtsverweis in das BAföG in §§ 123, 124 davon tangiert sind.
  • § 67 ist anwendbar (Systematik der Einkommensanrechnung, Einkommensbegriff, Ausnahme für die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme in Abs. 4), wobei § 126 ergänzend als Sonderregelung Anwendung findet.
  • § 68 regelt die Vorausleistung und findet parallel zu § 126 (Einkommensanrechnung) Anwendung (deutlich höhere Freibeträge der Eltern).
  • § 69 regelt die Dauer der Förderung, die an die Dauer der Berufsausbildung und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme geknüpft ist. Zudem sieht sie als Regelförderdauern von 18 Monaten und einem Jahr vor. Die Regelung zur Fortzahlung bei Fehlzeiten wegen Krankheit, Schwangerschaft oder einem anderen wichtigen Grund gelten für das Ausbildungsgeld entsprechend.
  • § 70 regelt die Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose, die wegen eines höheren Anspruches auf Arbeitslosengeld mit der Berufsausbildungsbeihilfe schlechter gestellt wären. In diesen Fällen wird die Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe des Arbeitslosengeldes bemessen. Diese Regelung ist für das Ausbildungsgeld von untergeordneter Bedeutung (mangels Fallpotenzial in der Verwaltungspraxis).
  • § 71 regelt die Rundung der Auszahlung...

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