Rz. 16

Abs. 2 Satz 2 sieht eine Verlängerung der Rahmenfrist um höchstens 2 Jahre auf insgesamt 5 Jahre für die Dauer einer Beschäftigung im Ausland vor. Dies kann nur erfolgen, wenn die Auslandsbeschäftigung für die weitere Berufsausübung oder den beruflichen Aufstieg nützlich und üblich war. In der praktischen Anwendung hat die hier vorliegende Ausnahmeregelung jedoch mangels Anwendungsfällen kaum Relevanz. Zur Fristberechnung der Rahmenfrist wird auf Rz. 5 ff. verwiesen. Die Verlängerungsdauer ist abhängig vom Beginn und Ende der Auslandstätigkeit.

 

Rz. 17

Unter dem Begriff Ausland sind hier alle Staaten außerhalb der Europäischen Union zu verstehen (kein Mitgliedstaat). Zumindest Versicherungs- und Beschäftigungszeiten in einem Mitgliedstaat der EU sind bereits einem Versicherungspflichtverhältnis gleichgestellt (vgl. Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie Ausführungen unter Rz. 10 ff.).

 

Rz. 18

Ein Verlängerungstatbestand ist ebenfalls möglich, wenn der unbestimmte Rechtsbegriff nützlich neben üblich vorliegt. Ob die Auslandsbeschäftigung für die weitere Berufsausübung oder den beruflichen Aufstieg hilfreich war oder einen Vorteil verschafft hat, ist anhand des Einzelfalles zu prüfen. Als Beurteilungsmaßstab für „Nützlichkeit“ kann die subjektive Sicht der betroffenen Person herangezogen werden (z. B. Voraussetzung für eine Beförderung und/oder Erhöhung des Arbeitsentgelts).

 

Rz. 19

Der unbestimmte Begriff üblich ist ebenfalls im Kontext der weiteren Berufsausübung oder den beruflichen Aufstieg zu beurteilen, lässt aber eine objektivere Beurteilung zu. Es geht hier vorrangig um berufsspezifische Gewohnheiten und fremdsprachliche Anforderungen. Dies dürfte mit Blick auf die erwünschten Auslandserfahrungen in vielzähligen Branchen und der fortschreitenden Globalisierung als üblich zu bejahen sein. Die Üblichkeit sollte daher regelmäßig großzügig ausgelegt werden.

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