Rz. 14

Der Gesetzgeber hat mit Abs. 2 Satz 1 für Berufsrückkehrende einen erleichterten Zugang zum Übergangsgeld vorgesehen. Der Begriff "Berufsrückkehrende" ist in § 20 erläutert und erfasst Frauen und Männer, die ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitslosigkeit oder eine betriebliche Berufsausbildung wegen der Betreuung und Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kindern oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen unterbrochen haben und in angemessener Zeit danach in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen (vgl. Komm. zu § 20 zu den einzelnen Begriffen). In § 8 sind die Grundsätze des SGB III zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf verankert. Entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 1, 2 soll Berufsrückkehrenden die Rückkehr in das Erwerbsleben durch alle erforderlichen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung (§ 3 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 8 mit Verweis auf das Kapitel 3, welches auch § 120 beinhaltet) erleichtert werden. Dabei ist aus systematischen Erwägungen unerheblich, wenn das Übergangsgeld bei Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben in § 3 Abs. 4 ergänzend als Entgeltersatzleistung aufgezählt wird.

 

Rz. 15

Nur die 3-jährige Rahmenfrist gilt für den Personenkreis der Berufsrückkehrenden nicht. Die anderen Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 oder 2 müssen hingegen vorliegen. Damit bedarf es auch für diesen Personenkreis einer Vorbeschäftigungszeit. Es muss zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis einschließlich Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung (§ 24) vorgelegen haben. Ebenfalls reicht ein Eintritt des Versicherungsfalles durch einen geltend gemachten und bestehenden Anspruch oder Bezug von Arbeitslosengeld aus. Ab wann Anträge auf Sozialleistungen (hier: Arbeitslosengeld) gestellt werden können, hat der Gesetzgeber in § 36 SGB I geregelt. Insofern kann die Frist theoretisch bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres zurückreichen. Zum Versicherungspflichtverhältnis wird auf § 5 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) verwiesen, wonach Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren keiner regelmäßigen, sozialversicherungspflichtigen Ausbildung oder Erwerbsarbeit nachgehen dürfen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge