Rz. 1

Der Vorläufer der Vorschrift war § 59 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) und Bestandteil der berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation. Das AFG trat 1969 in Kraft und sah von Anfang an das Übergangsgeld für behinderte Menschen vor.

Mit der Erstfassung des SGB III durch das Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz – AFRG) v. 24.3.1997 (BGBI. I S. 594), in Kraft ab 1.1.1998, wurden mit Art. 1 die bisherigen Regelungen des AFG in § 160 a. F. teilweise überführt (vgl. auch Gesetzesentwurf mit Begründung in BT-Drs. 13/4941). Die Höhe des Übergangsgeldes, wie ursprünglich in § 59 AFG, wurde jedoch nicht übernommen. Abs. 1 a. F. entsprach inhaltlich § 59 Abs. 1 Satz 1, 2 (Voraussetzungen), Abs. 2 a. F. regelte für das Anschlussübergangsgeld, welches für 6 Wochen erbracht wurde, nun eine Leistungsdauer von 3 Monaten und Abs. 3 a. F. entsprach § 59 Abs. 6 AFG (Ruhen bei Mutterschutz).

Mit Art. 1 Nr. 25 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und andere Gesetze (Zweites SGB III-Änderungsgesetz – 2. SGB III-ÄndG) wurden in § 160 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a. F. die Voraussetzungen für das Teilübergangsgeld bei Teilzeitmaßnahmen erweitert. Der Anspruch ist an die Bedingung Art und Schwere der Behinderung geknüpft.

Die Vorschrift ist durch das Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) zum 1.7.2001 weitestgehend neu gefasst worden. Mit Art. 3 Nr. 32 wurden die Voraussetzungen in Abs. 1 a. F. in Satz 1 überführt und die Untergliederung in Buchst. a und b entfiel weitestgehend. Zudem fügte der Gesetzgeber eine Verweisung auf die Vorschriften des Kapitels 6 des SGB IX in Satz 2 a. F. ein, so dass u. a. die bisherige, spezialgesetzliche Regelung zur Höhe des Übergangsgeldes nun im SGB IX zu finden ist. Abs. 2 und Abs. 3 a. F. entfielen daher komplett, sodass zukünftig nur noch einheitliche Regelungen für alle Rehabilitationsträger gelten, sofern im Arbeitsförderungsrecht keine abweichenden Regelungen bestehen.

Die nächste Änderung trat zum 1.1.2005 durch Art. 1 Nr. 87 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) in Kraft. In § 160 a. F. wurde Satz 3 angefügt, so dass eine ersatzweise Zahlung des Übergangsgeldes bei Maßnahmeteilnahme an einer allgemeinen Leistung möglich ist, wenn ein Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nicht erbracht werden kann. Diese Anpassung war auch wegen der Streichung des Unterhaltsgeldes, das in den Regelungen des Arbeitslosengeldes aufging, vorgenommen worden.

Mit Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Einführung Unterstützter Beschäftigung v. 22.12.2008 (BGBl. I S. 2959), in Kraft ab 30.12.2008, wurde die Maßnahmen in Satz 1 Nr. 2 um die der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 38a SGB IX ergänzt.

Im Zuge des Gesetzes zu Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854), in Kraft ab 1.4.2012, wurden mit Art. 2 Nr. 18 die Regelungen des § 160 a. F. ohne inhaltliche Änderungen in § 119 überführt.

Die Vorschrift mit Art. 5 Nr. 9 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234), in Kraft ab 1.1.2018 geändert. Mit dem BTHG wurde das SGB IX reformiert und grundlegend neu gefasst. Dabei ergaben sich auch Folgeänderungen in § 119 Satz 1 Nr. 2 wegen des Verweises auf die Vorschriften des SGB IX. Insofern wurde § 38a aus dem Gesetzestext gestrichen und um § 55 ersetzt sowie der Satz 2 wegen des veralteten Verweises auf "Kapitels 6 des Teils 1" um "Kapitels 11 des Teils 1" aktualisiert.

Mit Art. 3 des Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) v. 10.12.2019 (BGBl. I S. 2135), in Kraft ab 1.1.2020, wurde der Katalog der mit Übergangsgeld geförderten Teilhabeleistungen in § 119 Satz 1 Nr. 2 um Maßnahmen im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX klarstellend erweitert.

Die letzte Änderung der Vorschrift ist mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1387) erfolgt. Mit Wirkung zum 1.1.2022 wurde eine sprachliche Anpassung mit dem Ziel des wertschätzenderen Umganges von Menschen mit Behinderungen vorgenommen. Die Begrifflichkeit "behinderter Mensch" wurde durch die Wörter "Mensch mit Behinderungen" im Satz 1, erster Satzteil von Nr. 1 sowie die Wörter "die behinderten Menschen" durch die Wörter "Menschen mit Behinderungen" in Satz 3 ersetzt. Eine Änderung oder Erweiterung des begünstigenden Personenkreises verfolgt der Gesetzgeber dadurch nicht.

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