Rz. 31

Der Berufsbildungsbereich ist in § 57 SGB IX i. V. m. § 4 WVO geregelt und verfolgt ein ganzheitliches Bildungskonzept. Die Aufgabe des Berufsbildungsbereichs sind die personale Entwicklung des Menschen mit Behinderungen zu fördern und ihre beruflichen und lebenspraktischen Fähigkeiten dem Eingliederungsplan entsprechend zu entwickeln. Ziel ist auf eine geeignete Tätigkeit im Arbeitsbereich der WfbM oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorzubereiten (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX i. V. m. § 4 Abs. 1, 2 WVO). Zumindest soll der Mensch mit Behinderungen nach Teilnahme an den Berufsbildungsmaßnahmen in der Lage sind, wenigstens eine geringe wirtschaftliche Arbeitsleistung zu erbringen.

Der Berufsbildungsbereich ist eine eigenständige Organisationseinheit der WfbM (zu den Rahmenbedingungen siehe u. a. § 9 Abs. 3 Satz 2 WVO). Im Regelfall gliedern sich die Lehrgänge in einen Grund- und Aufbaukurs von jeweils 12-monatiger Dauer, insgesamt für eine Gesamtdauer von 2 Jahren (§ 57 Abs. 3 SGB IX i. V. m. § 4 Abs. 3 WVO). Die berufliche Qualifizierung im Berufsbildungsbereich ist einzelfallbezogen durchzuführen. Jeder Teilnehmer hat Anspruch auf individualisierte, planmäßige und berufliche Bildung auf der Grundlage einer qualifizierten und fortzuschreibenden Bildungsplanung (individueller Eingliederungsplan). Eingliederungsziele können dabei die berufliche Orientierung und berufliche Bildung sein, die auf den vorhandenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten aufbauen. Einbezogen werden zudem Wissensvermittlung und soziale Lernziele.

 

Rz. 32

Der Grundkurs (§ 4 Abs. 4 WVO) wird regelmäßig erstmals für ein Jahr bewilligt (§ 57 Abs. 3 SGB IX). In diesem Lehrgang werden verschiedene Arbeitsabläufe unter Einbezug von Grundkenntnissen und manuellen Fertigkeiten im Umgang mit verschiedenen Werkstoffen und Werkzeugen vermittelt (§ 4 Abs. 4 Satz 1 WVO). Zugleich soll das Selbstwertgefühl und die Entwicklung des Sozial- und Arbeitsverhaltens gefördert sowie Schwerpunkte der Eignung und Neigung festgestellt werden (§ 4 Abs. 4 Satz 2 WVO).

 

Rz. 33

Der Aufbaukurs (§ 4 Abs. 5 WVO) erfasst den zweiten Teil des Berufsbildungsbereiches und beträgt ebenfalls ein Jahr (§ 57 Abs. 3 SGB IX), wenn im Verlauf der Maßnahme erkennbar ist, dass die Leistungsfähigkeit des Menschen mit Behinderungen weiterentwickelt oder wiedergewonnen werden kann. Hierzu wird eine fachliche Stellungnahme erstellt (§ 4 Abs. 6 S. 3 WVO). Im Lehrgang wird ein höherer Schwierigkeitsgrad im Umgang mit Maschinen, Werkstoffen und Werkzeugen vermittelt. Zudem soll die Fähigkeit zu größerer Ausdauer und Belastung und den verschiedenen Beschäftigungen im Arbeitsbereich getestet werden. Die aufbauende Qualifizierung im Sinne des § 4 Abs. 5 WVO hat potentialorientiert zu erfolgen. Die Ausrichtung nimmt Qualifizierungsfelder in den Fokus, die eine Beschäftigungsperspektive für den allgemeinen Arbeitsmarkt eröffnen. Idealtypisch soll die berufliche Bildung in Form fachpraktischer und theoretischer Unterweisung auf externe Bildungsangebote der regulären besonderen Leistungen hinführen. Dabei kann sich die WfbM an den abweichenden Ausbildungsregelungen nach §§ 66 BBiG und § 42r HWO orientieren. Um eine praktische Berufsbildung zu erreichen, werden geeignete ausgelagerte Ausbildungs- und Arbeitsplätze sowie betriebliche Praktika einbezogen.

 

Rz. 34

Vor dem Ende der Maßnahme hat der Fachausschuss eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob eine andere Bildungsmaßnahme, eine Wiederholung des Berufsbildungsbereiches, Überführung in den Arbeitsbereich der WfbM oder auf den allgemeinen Arbeitsmarkt einschließlich eines Inklusionsbetriebes nach § 215 SGB IX in Frage kommt (§ 4 Abs. 6 S. 1 WVO). Die Stellungnahme hat im Regelfall Bindungswirkung für den Rehabilitationsträger.

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