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Das Eingangsverfahren nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX i. V. m. § 3 WVO hat die Aufgabe, unter Berücksichtigung vorhandener Gutachten und Unterlagen einzelfallbezogen festzustellen, ob die Werkstatt für behinderte Menschen überhaupt die geeignete Eingliederungsmaßnahme darstellt sowie welche spezifischen Arbeitsfelder und Werkstattbereiche (einschließlich späterer Beschäftigungsmöglichkeiten) und/oder berufsbildenden ergänzenden Leistungen zur Eingliederung in das Arbeitsleben in Betracht kommen.

Dabei ist zu klären, welche Kenntnisse und Fertigkeiten im anschließenden Berufsbildungsbereich gefördert werden sollen und ob eine spätere Beschäftigung im Arbeitsbereich der WfbM oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich ist. Im Eingangsverfahren erfolgt nach Auswertung von Vorgutachten (z. B. Schulgutachten) daher eine Einzeltestung und -erprobung des Leistungspotenzials. Dies schließt Feststellungen zu sozial-kommunikativen Kompetenzen, Methodenkompetenzen, personale Kompetenzen, Aktivitäts- und Umsetzungskompetenz, Eignung und Neigung, individuellen Rahmenbedingungen sowie eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein.

Der o. g. Aufgabenstellung entsprechend dauert das Eingangsverfahren im Regelfall 3 Monate und kann im Einzelfall auf 4 Wochen verkürzt werden (§ 57 Abs. 2 SGB IX, § 3 Abs. 2 WVO). Ziel ist die Erstellung eines Eingliederungsplanes (§ 3 Abs. 1 Satz 2 WVO), zu dem der Mensch mit Behinderungen oder der gesetzliche Vertreter sich äußern kann (§ 3 Abs. 3 WVO). Falls der Mensch mit Behinderungen nach Abschluss des Eingangsverfahrens für die WfbM nicht geeignet ist, hat der Fachausschuss (geregelt in § 2 SGB IX) eine Empfehlung für die weiteren Teilhabeleistungen auszusprechen (§ 3 Abs. 4 WVO).

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