Rz. 21

Förderfähig sind Grundausbildungen für Menschen mit einer Sinnesbehinderung, insbesondere einer starken Sehbehinderung oder Blindheit und Hörbehinderung oder Gehörlosigkeit. Bei Sinneseinschränkungen ist eine spezielle Grundausbildung regelmäßig unerlässlich.

Die blindentechnische Grundausbildung richtet sich an Jugendliche oder Erwachsene, die erblindet sind oder deren Sehvermögen sich stark verschlechtert hat. Sie ist regelmäßig Voraussetzung für eine sich anschließende berufliche Rehabilitationsmaßnahme, Ausbildung oder Umschulung. Sie kann auch zur Fortsetzung einer Ausbildung oder der weiteren Ausübung des bestehenden Berufes notwendig sein. Die förderbare Grundausbildung nach § 117 Abs. 1 Satz 1 ist, wie sonst im Rahmen der arbeitsmarktpolitischen Instrumente im SGB III üblich, nicht vorrangig auf berufliche Inhalte ausgerichtet. Ein Integrationsbezug der blindentechnischen Grundausbildung ist aber dann gegeben, wenn sie für eine später beabsichtigte Ausbildung oder Arbeit unerlässlich und daher erforderlich ist. Die Durchführung erfolgt in spezialisierten Einrichtungen, wie z. B. den Berufsbildungswerken, Berufsförderungswerken oder sonstigen vergleichbaren Einrichtungen (spezialisierten Bildungszentren). Die Ausbildung dauert regelmäßig ein Jahr. Maßnahmeinhalte sind Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Selbständigkeit und Unabhängigkeit in Ausbildung, Beruf und im Privatleben unerlässlich sind:

  • Blindenschrift (Braille-Punktschrift),
  • Umgang mit elektronischen Blindenlesegeräten/-notizgeräten,
  • Umgang mit blindenspezifischen Computerhilfsmitteln,
  • Mobilität, Orientierung und sonstige praktische Fähigkeiten.
 

Rz. 22

Vergleichbare spezielle Grundausbildungen richten sich an Menschen z. B. mit Gehörlosigkeit oder Hörbehinderung. In diesen Grundausbildungen wird die Gebärdensprache erlernt, spezielle Kommunikationstechniken angewendet wie z. B. Lippenablesen, Gestik, der Hilfsmitteleinsatz zur Kommunikation und Information aber auch Mobilität und Barrierefreiheit sowie Arbeitsgestaltung durch Änderung der Arbeitsorganisation (Gebärdensprachdolmetscher, Telekommunikationsdienste) und zum Arbeitsschutz. Die Ausbildung findet ebenfalls in Berufsbildungswerken, Berufsförderungswerken oder sonstigen vergleichbaren Einrichtungen, wie z. B. Förderzentren für Gehörlose statt, wenn die Zugangsvoraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 vorliegen. Auch kombinierte Grundausbildungen für Taubblinde werden von Einrichtungen angeboten.

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