Rz. 28

Die Tatbestandsvoraussetzungen des Gründungszuschusses sehen vor, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit über einen (Rest-) Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen verfügt (vgl. § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). Der Gesetzgeber sieht hingegen in Abs. 7 hierfür besondere Zugangsvoraussetzungen für Gründerinnen und Gründer mit Behinderungen (zur Behinderung vgl. Komm. § 19) vor. Als allgemeine Leistung kann der Gründungszuschuss an Menschen mit Behinderungen gewährt werden, wenn kein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder ein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit einer geringeren Dauer als 150 Tage vorliegt. Mit der Regelung in Abs. 7 (vormals Abs. 6 a. F.) hat der Gesetzgeber die Gründungsförderung an die Regelungen der Deutschen Rentenversicherung angeglichen (BT-Drs. 18/8042 S. 26).

 

Rz. 29

§ 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 findet für Menschen mit Behinderungen in den o.g. Fällen keine Anwendung, dennoch haben für eine Gewährung des Gründungszuschusses die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und Satz 2 vorzulegen. Insofern hat der Mensch mit Behinderungen der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung durch eine fachkundige Stelle (u. a. Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute) nachweisen und die Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darzulegen. Zu den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen sowie zur Höhe und Dauer der Förderung wird auf die Kommentierung zu §§ 93 und 94 verwiesen.

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