Rz. 14

Die Regelung des Abs. 4 eröffnet für Menschen mit Behinderungen, die jünger als 18 Jahre alt sind, einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe. Die Antragstellung und Entgegennahme der Berufsausbildungsbeihilfe kann von dem minderjährigen Menschen mit Behinderungen selbst vorgenommen werden, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet hat (zur sozialrechtlichen Handlungsfähigkeit vgl. § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Der gesetzliche Vertreter soll durch die Agentur für Arbeit dennoch über die Antragstellung und erbrachten Sozialleistungen informiert werden (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 SGB I), wobei die Handlungsfähigkeit durch schriftliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters eingeschränkt werden kann (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB I).

 

Rz. 15

Weitere Voraussetzung ist, dass der Mensch mit Behinderungen während der Zeit der Berufsausbildung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnen muss. Der Nachweis kann im Bedarfsfalle über eine Bestätigung des Einwohnermeldeamtes durch den Menschen mit Behinderungen geführt werden. Im Regelfall reicht eine glaubhafte Angabe im entsprechenden Antrag aus. Unerheblich ist, wie es in den Regelvoraussetzungen des § 60 vorgesehen wurde, wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus in angemessener Zeit zu erreichen wäre. Diese Frage bedarf aufgrund der Sonderregelung des Abs. 4 keiner weiteren Prüfung und wäre bei der regulären Berufsausbildungsbeihilfe ein Ablehnungsgrund.

 

Rz. 16

Hinsichtlich der zu verwendenden Bedarfssätze verweist der Gesetzgeber auf die Regelung in Abs. 3 Satz 2 und 3 (vgl. Komm. zu Abs. 3). Es ist ebenfalls ein addierter Gesamtbedarf von 446,00 EUR ab dem 1.8.2019 zugrunde zu legen (§ 116 Abs. 3, 4 SGB III i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 BAföG). Der Gesamtbedarf erhöht sich ab 1.8.2020 auf 454,00 EUR, ab 1.8.2022 auf 480,00 EUR.

Für bereits begonnene Bewilligungszeiträume ist der gesamte Bedarf in Höhe von insgesamt 446,00 EUR (gültig vom 1.8.2019 bis 31.7.2020) von Amts wegen durch die zuständige Agentur für Arbeit bei der Neuberechnung der Berufsausbildungsbeihilfe an Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen (vgl. Übergangsregelung in § 445a Nr. 1). Analog hierzu regelt § 445a Nr. 2, dass ab dem 1.8.2020 von Amts wegen die geänderte Bedarfssätze in Höhe von insgesamt 454,00 EUR heranzuziehen sind. Ab 1.8.2022 sind entsprechend § 455 die neuen Bedarfssätze abweichend von § 422 anzuwenden.

 

Rz. 17

Diese Regelung entspricht dem Anspruch auf Ausbildungsgeld in vergleichbaren Fallgestaltungen (vgl. zur besonderen Leistung Ausbildungsgeld die Komm. zu §§ 123, 124). Durch die Schließung der Regelungslücke wird eine Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderung gewährleistet, die vorrangig allgemeine Leistungen erhalten müssen.

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