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Die Vorschrift hat ihren gedanklichen Ursprung in § 58 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), in der geltenden Fassung bis zum 31.12.1997. Dort war als Ausnahme von der Regel normiert, dass für die Fortbildung und Umschulung von behinderten Menschen die §§ 41 bis 47 AFG keine Anwendung finden. Die Zugangsvoraussetzungen wurden stattdessen für den Bereich der beruflichen Rehabilitation in der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (A Reha) geregelt.

Mit der Einführung des SGB III durch das Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz – AFRG) v. 24.3.1997 (BGBI. I S. 594), in Kraft ab 1.1.1998, wurden gegenüber dem AFG nun einige Ausnahmeregelungen für behinderte Menschen in § 101 a. F. normiert (vgl. Art. 1 und 83 AFRG).

Bis zur Überführung des § 101 a. F. in den heutigen § 116 mit Wirkung zum 1.4.2012 gab es eine Vielzahl von gesetzlichen Änderungen:

  • Mit Art. 1 Nr. 3 des Ersten Gesetzes zur Anpassung der Bedarfssätze der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Erstes Berufsausbildungsbeihilfe-Anpassungsgesetz – 1. BABAnpG) v. 25.6.1998 (BGBl. I S. 1606) wurden die Bedarfe in § 101 Abs. 2 a. F. um ca. 2 % geringfügig erhöht. Dies ist der systematischen Verknüpfung mit den BAföG-Bedarfssätzen geschuldet.
  • Durch Art. 7 Nr. 3 des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (20. BAföGÄndG) v. 7.5.1999 (BGBl. I S. 850) ist eine Anhebung der Bedarfssätze des Abs. 2 um 2 % erfolgt.
  • Im Rahmen des Art. 3, § 49 Nr. 6 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) wurden Lebenspartnerschaften Verheirateten im Abs. 2 Satz 5 gleichgestellt.
  • Die Vorschrift wurde kurz danach mit Art. 9 Nr. 8 des Gesetzes zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung – Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) v. 19.3.2001 (BGBl. I S. 390) erneut wegen einer Erhöhung der Bedarfssätze angepasst. Mit Art. 10 Nr. 5 des o. g. Gesetzes wurden die Beträge zugleich wegen der Euroumstellung in Abs. 2 angepasst.
  • Die dritte Änderung im Jahr 2001 erfolgte mit der Einführung des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046). Mit Art. 3 Nr. 12 wurde die Vorschrift neu gefasst. Es handelte sich aber nur um eine redaktionelle Änderung. Anstatt beruflicher Eingliederung wird nun der Begriff Teilhabe am Arbeitsleben verwendet. Eine inhaltliche Änderung war damit nicht verbunden. Zudem wurden mit Art. 66 die Bedarfssätze wegen der Umstellung von DM auf EUR im Abs. 3 geändert.
  • Mit Art. 1 Nr. 58 des Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848), in Kraft ab 1.1.2004, wurde Abs. 2 Satz 2 erweitert. Demnach können behinderte junge Menschen nun auch mittels aufgenommenen Verweises auf die Aktivierungshilfen, ausbildungsbegleitenden Hilfen, beschäftigungsbegleitenden Eingliederungshilfen und Übergangshilfen im Ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels bei Bedarf gefördert werden.
  • Die Vorschrift wurde mit Art. 17 Nr. 6 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) v. 23.12.2007 (BGBl. I S. 3254) erneut angepasst. Es erfolgte erneut eine Erhöhung der Bedarfsätze in Abs. 3. Satz 2 und 3.
  • Die Vorschrift wurde mit Art. 1 Nr. 38 des Gesetzes zur Neuordnung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) wegen Folgeänderungen angepasst. Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.2009 und Abs. 2 Satz 2 mit Wirkung zum 1.8.2009 geändert. Zudem wurden die Leistungsverbote in § 22 Abs. 4, auf die § 101 verwies, ebenfalls nachjustiert. Eine Folgeänderung aufgrund eines Verweises war zudem in § 16 Abs. 1 SGB II notwendig.
  • Die letzte Änderung in § 101 a. F. erfolgte durch das Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG) v. 24.10.2010 (BGBl. I S. 1422). Mit Art. 4 Nr. 7 wurde die Vorschrift zum 1.8.2010 erneut geändert. Dabei wurden die Bedarfssätze des Abs. 2 in Satz 2 und 3 wegen des systematischen Zusammenhangs mit den BAföG-Sätzen erneut geringfügig erhöht.

Mit Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854), in Kraft ab 1.4.2012, wurde die Vorschrift des § 101 a. F. in das Dritte Kapitel, Siebter Abschnitt, Zweiter Unterabschnitt "Allgemeine Leistungen" ohne inhaltliche Änderung in den heutigen § 116 verschoben. Eine Anpassung erfolgte lediglich wegen der Neuordnung und geänderten Nummerierung des SGB III; eine redaktionelle Überarbeitung erfolgte hinsichtlich der sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern. Folgeanpassungen wurden aus systematischen Gründen erneut in § 22 Abs. 4 sowie § 16 SGB II vorgenommen.

Gemäß Art. 3 Nr. 9 war mit dem Fünfundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des Bunde...

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