Rz. 2

Die Vorschrift definiert, welche Leistungen der Leistungen der aktiven Arbeitsförderung den allgemeinen Leistungen zuzuordnen sind. Sie benennt die in der Gesetzessystematik erstmal in § 113 Abs. 1 Nr. 1 genannten allgemeinen Leistungen und zählt diese abschließend auf:

  • Nr. 1: Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§§ 44 bis 47),
  • Nr. 2: Leistungen zur Förderung der Berufsvorbereitung (§§ 51 bis 55) und Berufsausbildung (§§ 73 bis 80) einschließlich der Berufsausbildungsbeihilfe (§§ 56 bis 72) und der Assistierten Ausbildung (§ 74),
  • Nr. 3: Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung (§§ 81 bis 87),
  • Nr. 4: Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit (§§ 93 bis 94).

Die in § 47 verankerte Verordnungsermächtigung des BMAS sowie die in den §§ 55, 72, 80 vorgesehenen Anordnungsermächtigungen der Bundesagentur für Arbeit sind hier ohne Belang. Diese wurden weder vom BMAS noch von der Bundesagentur für Arbeit bislang genutzt, weil zur einheitlichen Umsetzung und Rechtsauslegung von der Bundesagentur für Arbeit Weisungen gegenüber den Agenturen für Arbeit erteilt werden (vgl. auch Komm. zu § 129).

Die o. g. allgemeinen Leistungen sind, entsprechend § 113 Abs. 2, vorrangig vor den besonderen Leistungen anzuwenden. Hinsichtlich der Besonderheiten wird – um behinderungsspezifische Lebenslagen abzudecken – auf die geltenden Besonderheiten in § 116 verwiesen (vgl. auch zur Rechtsgrundverweisung hinsichtlich des Leistungsrahmens § 114). Erst wenn diese Leistungen im Rahmen einer Prognose der Agentur für Arbeit eine Teilhabe am Arbeitsleben nicht gewährleisten können, wird im Sinne einer Stufenfolge auf die besonderen Leistungen zurückgegriffen (vgl. zur Systematik BSG, Urteil v. 25.3.2003, B 7 AL 8/02 R). Hinsichtlich der Definition der besonderen Leistungen wird auf die Kommentierung in § 118 verwiesen.

Welche Leistung oder eine Kombination von Leistungen im Einzelfall erforderlich ist oder sind, um eine Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen, gibt der Gesetzgeber dabei nicht vor. Auch die Listung der Nr. 1 bis 4 beinhaltet keine Prüfabfolge. Maßgeblich für die Auswahl und den Einsatz des erfolgversprechendsten Instruments sind die Integrationshemmnisse, damit eine (dauerhafte) Eingliederung und Teilhabe möglich wird.

 

Rz. 3

Obwohl mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) das SGB IX reformiert und grundlegend neu gefasst wurde, ergaben sich keine Folgeänderung im § 115 SGB III. Es gibt jedoch relevante Bezüge zum SGB IX. Im Wesentlichen verfolgt der Gesetzgeber mit der Änderung des SGB IX das Ziel, Menschen unabhängig von ihrer Behinderung ein gleichberechtigtes Leben in Gesellschaft und Beruf zu ermöglichen. Die vielzähligen weiteren Ziele sind der BT-Drs. 18/9522 S. 2, 3 zu entnehmen. Die maßgebliche Änderung des SGB IX, in Kraft ab 1.1.2018, hat jedoch weiterhin grundlegende Bedeutung für die im Siebten Abschnitt des SGB III geregelten Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit als Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 5 Nr. 2, 3 SGB IX. Im Bedarfsfalle werden daher nachfolgend allgemeine Bezüge zum SGB IX ausgeführt.

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