Rz. 15

§ 112 Abs. 2 enthält dabei ergänzende Grundsätze, die bei der Auswahl der in Betracht kommenden Leistung, Leistungsabfolge oder Maßnahmekombination im Einzelfall zu beachten sind. Die in Abs. 2 Satz 1 genannten 4 Faktoren, der Eignung und Neigung, der bisherigen Tätigkeit sowie der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes sind durch die Agentur für Arbeit angemessen zu berücksichtigen, d. h. sollen im konkreten Einzelfall zweckmäßig sein (vgl. Ermessensgesichtspunkte zur Zweckmäßigkeit in § 39 Abs. 1 SGB I). Diese Merkmale müssen in Kombination und ohne besondere Gewichtung gleichberechtigt geprüft werden. Für jeden Einzelfall hat die Agentur für Arbeit daher eine realistische Beurteilung der Erfolgsaussichten im Sinne einer Prognose unter Einbeziehung der jeweiligen Förderung vorzunehmen, die gerichtlich voll überprüfbar ist (vgl. BSG, Urteil v. 11.5.2000, B 7 AL 18/99 R). Es soll erreicht werden, dass gewährte Teilhabeförderungen von der betroffenen Person auch tatsächlich am Arbeitsmarkt genutzt werden können.

 

Rz. 16

Die Eignung (vgl. Kommentierung zur Eignungsfeststellung nach § 32 sowie BSG, Urteil v. 17.11.2005, B 11a AL 23/05 R) im konkreten Einzelfall liegt vor, wenn im Rahmen einer positiven Prognose der Agentur für Arbeit die in Abs. 1 genannten Ziele möglichst dauerhaft erreicht werden können, d. h. die Erhaltung, Verbesserung oder (Wieder-) Herstellung der beruflichen Teilhabe. Zudem soll mit der beabsichtigten Teilhabeförderung die Neigung der begünstigten Person berücksichtigt werden.

Die Eignung und Neigung stellt in Summe auf ein realistisches Leistungsvermögen ohne Über- und Unterforderung ab. Weder wenn die Eignung noch die Neigung im Hinblick auf das neue Berufsziel gegeben ist, kann eine Rehabilitationsleistung in einem deutlich geringeren Maße erfolgreich abgeschlossen werden und die gewünschte Wirkung erzielen. Dies ist allein mit Blick auf die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und den größtmöglichen Erfolg der vereinbarten (kostenintensiven) Rehabilitationsleistungen sinnvoll. Im Ergebnis hat die Agentur für Arbeit vor der Förderung einer Kosten-Nutzen-Prognose einschließlich einer Wirkungserwartung für die beabsichtigte/n Leistung/en vorzunehmen. Sollte das erwartete Ergebnis nach Abschluss der Förderung – aus welchen Gründen auch immer – nicht eintreten, hat dies aber keine Auswirkungen auf den geförderten Menschen mit Behinderungen.

 

Rz. 17

Auch die bisherige Tätigkeit ist bei der Auswahlentscheidung angemessen zu berücksichtigen, um eine zukünftige unterwertige Beschäftigung und einen gesellschaftlichen Abstieg zu vermeiden. Dies entspricht auch der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 Nr. 3. Im Ergebnis soll ein vergleichbarer beruflicher Status möglichst beigehalten werden, solange und soweit dies trotz der behinderungsbedingten Einschränkungen realisierbar ist.

 

Rz. 18

Die Vorschrift bezieht zudem die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes in die Auswahl mit ein. Förderungen sind daher auszuschließen, wenn ein dauerhafter Teilhabeerfolg im neuen Berufsfeld unwahrscheinlich ist. Zur Unterstützung einer Neuorientierung bzw. neuen Berufswahlentscheidung ist daher der Arbeitsmarkt –und Berufsberatung (vgl. § 30) der Person mit Behinderungen eine wichtige Bedeutung beizumessen. Es bestehen dabei dennoch gewisse Unabwägbarkeiten. Die nur bedingt kalkulierbare wirtschaftliche Lage am Arbeitsmarkt, die sich fortsetzende Digitalisierung und wandelnde Berufsbilder erschweren Zukunftsprognosen deutlich. Die Schwere und der Umfang der Behinderung reduzieren die potenziellen Berufe dabei nicht unwesentlich.

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