0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Zum 1.1.2002 wurden Abs. 2 geändert und Abs. 3 Satz 2 neu gefasst durch das Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443). Mit demselben Gesetz wurden mit Wirkung zum 1.1.2003 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 neu gefasst und Nr. 9 eingefügt. Ebenfalls zum 1.1.2003 wurde Abs. 3 Satz 2 geändert durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607).

Mit Wirkung zum 1.1.2004 wurden Abs. 1 redaktionell und inhaltlich sowie Abs. 2 redaktionell geändert durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848).

Zum 1.1.2009 wurde Abs. 2 Satz 3 neu gefasst durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917).

Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.2011 redaktionell angepasst durch das Gesetz für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt (Beschäftigungschancengesetz) v. 24.10.2010 (BGBl. I S. 1417).

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.11.2011 (BGBl. I S. 2854) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2012 neu gefasst. Dabei wurde auch die Überschrift erweitert und die Vorschrift geschlechtsneutral ausformuliert.

Die Überschrift der Vorschrift wurde durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.8.2016 geändert. Abs. 4 wurde neu gefasst und Abs. 5 aufgehoben.

Durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2023 aufgehoben.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 11 verpflichtete die Agenturen für Arbeit und die Bundesagentur für Arbeit insgesamt für das Bundesgebiet zur regelmäßig wiederkehrend nach Abschluss eines Haushaltsjahres zu erstellenden Eingliederungsbilanz.

Mit der Aufhebung der Regelung entfällt die Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit und der Agenturen für Arbeit zur Erstellung der jährlichen Eingliederungsbilanz; in der Folge führt der Wegfall der Regelung nach der Gesetzesbegründung zur Einsparung von Verwaltungsaufwand. Die dort berichteten Sachverhalte sind demnach bereits in den statistischen Standardveröffentlichungen der Statistik der Bundesagentur für Arbeit enthalten bzw. werden dort aufgenommen. Die Produkte zu den Verbleibsanalysen bieten bereits jetzt bessere Vergleichsmöglichkeiten der Eingliederungsquoten zwischen Instrumenten und Regionen an, bereiten diese grafisch auf und werden durch zahlreiche weitere Verbleibsquoten ergänzt. So gibt es z. B. Veröffentlichungen über besonders förderungsbedürftige Personengruppen (u. a. Frauen und Personen mit Migrationshintergrund) und deren relativer Beteiligung an arbeitsmarktpolitischen Instrumenten, zur Zahl der Geförderten, die nach einer bestimmten Zeit (weiterhin) beschäftigt sind sowie zur quantitativen Veränderung der Maßnahmen im Zeitverlauf und den Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktes. Die mit der Eingliederungsbilanz verbundenen Ziele, vergleichbar über die aktive Arbeitsförderung von Agenturen für Arbeit zu berichten und den Verbleib von geförderten Personen nachzuhalten, werden durch die Statistiken weiterhin erfüllt. Die Darstellung erfolgt jedoch zeitnäher und nutzerorientierter als in den bisherigen Eingliederungsbilanzen.

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