Rz. 28

Lässt sich das Sollentgelt eines Arbeitnehmers in dem Anspruchszeitraum nicht hinreichend feststellen, gilt nach Abs. 4 Satz 1 Folgendes: Als Sollentgelt ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das der Arbeitnehmer in den letzten 3 abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn des Arbeitsausfalls vermindert um Entgelt für Mehrarbeit in dem Betrieb durchschnittlich erzielt hat. Das gesamte im Referenzzeitraum von 3 Monaten zu berücksichtigende Arbeitsentgelt muss bei demselben Arbeitgeber erzielt worden sein. Anderenfalls ist nach Abs. 4 Satz 2 zu verfahren. Bestimmbar ist das Sollentgelt noch hinreichend, wenn der Entgeltanspruch sicher festgestellt werden kann und lediglich die variablen Lohnbestandteile zweifelhaft sind (Mutschler, in: NK-SGB III, § 106 Rz. 47

 

Rz. 29

Abgerechnet i. S. v. Abs. 4 Satz 1 ist das Entgelt für den Lohnabrechnungszeitraum, wenn es dem Arbeitnehmer zugeflossen ist oder es aufgrund der erfolgten Abrechnung nur noch des technischen Überweisungsvorgangs bedarf, damit der Arbeitnehmer über das Entgelt verfügen kann.

 

Rz. 30

Der 3-Monats-Zeitraum beginnt mit dem ersten Tag des ersten Kalendermonats und endet mit dem letzten Tag des 3. Kalendermonats vor Beginn der Kurzarbeit. Ein Kalendermonat ist in den Referenzzeitraum von 3 Monaten einzubeziehen, wenn in diesem Monat für mindestens 10 Tage Arbeitsentgelt bezogen wurde. Der Referenzzeitzeitraum verkürzt sich in dadurch entsprechend. Wenn nicht in mindestens einem Kalendermonat im Referenzzeitraum für mindestens 10 Tage Arbeitsentgelt erzielt worden ist, ist nach Abs. 4 zu verfahren (Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 106 SGB III, Stand 12/2018).

 

Rz. 31

Ist auch eine Berechnung des Sollentgelts nach Abs. 4 Satz 1 nicht möglich, ist das durchschnittliche Sollentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers zugrunde zu legen, Abs. 4 Satz 2. Vergleichbar sind die Arbeitnehmer mit vergleichbarer Tätigkeit und Einstufung wie der betroffene Arbeitnehmer. Bei tarifgebundenen Arbeitnehmern kann der Vergleich anhand der tariflichen Vergütungsmerkmale erfolgen.

 

Rz. 32

Änderungen der Grundlage für die Berechnung des Arbeitsentgelts sind zu berücksichtigen, wenn und solange sie auch während des Arbeitsausfalls wirksam sind. Abs. 4 Satz 3 betrifft z. B. die Änderung der Arbeitszeit oder die Änderung des Arbeitsentgelts aus betrieblichen Gründen. Rückwirkende (tarifliche) Entgelterhöhungen können bei bereits abgeschlossenen Anspruchszeiträumen noch dann berücksichtigt werden, wenn die Entscheidung der Agentur für Arbeit noch nicht bindend geworden ist.

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