Rz. 2

Nach der Gesetzesbegründung vervollständigen die in § 102 a. F. aufgeführten ergänzenden Leistungen das System zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung. Voraussetzung für die Gewährung dieser Leistungen an Arbeitnehmer eines bestimmten Wirtschaftszweiges ist die Einführung einer Umlage in diesem Wirtschaftszweig. Während durch das Zuschuss-Wintergeld (Abs. 2) ein Anreiz zur stärkeren Nutzung von Arbeitszeitkonten geschaffen wird, dient das Mehraufwands-Wintergeld (Abs. 3) dem Ausgleich witterungsbedingter Mehraufwendungen (BT-Drs. 16/429 S. 14 f.).

 

Rz. 3

Die Vorschrift enthält die Grundsätze, die für die Gewährung der ergänzenden Leistungen und deren Höhe gelten. Nach Abs. 1 haben Arbeitnehmer Anspruch auf Wintergeld als Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld. Arbeitgeber haben Anspruch auf Erstattung der von ihnen zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung, soweit für diese Zwecke Mittel durch eine Umlage erbracht werden. Konkretisiert werden die ergänzenden Leistungen durch die Winterbeschäftigungs-Verordnung v. 26.4.2006 (BGBl. I S. 1086) i. d. F. v.19.3.2007.

 

Rz. 4

Abs. 2 soll als Anreiz zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kug dienen. In Abs. 3 ist das Mehraufwands-Wintergeld geregelt. Mit diesem Instrument ist ein Anreiz für die Arbeitnehmer geschaffen worden, damit sie Winterbauarbeit aufnehmen bzw. fortzusetzen.

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