Rz. 43

Ein Arbeitsausfall ist nur erheblich, wenn er "vorübergehend" ist. Vorübergehend ist der Arbeitsausfall, wenn in absehbarer Zeit wieder mit einem Übergang zur Vollarbeit gerechnet werden kann. Erforderlich ist, dass mit in absehbarer Zeit mit einem Übergang in Vollarbeit gerechnet werden kann. Eine Sicherheit, dass dies geschehen wird, wird vom Gesetz nicht gefordert. Hinreichend ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit die zukünftig wieder voll gearbeitet wird. Erforderlich ist auf jedem Fall, dass der Betrieb aller Voraussicht erhalten bleibt (Bieback, in: BeckOK SGB III, § 96 Rz. 18). Ist eine Betriebsschließung wahrscheinlich oder steht sie bereits fest, kommt die Gewährung von Kug nicht in Betracht (Krodel, in: Niesel, SGB III, § 96 Rz. 5). Wenn der Betrieb eine Betriebspause einlegt, muss der vorübergehende Charakter der Betriebsschließung evident sein.

 

Rz. 44

Für die Beurteilung der Frage, ob der Arbeitsausfall nur vorübergehend ist, ist der Zeitpunkt der Anzeige des Arbeitgebers oder des Betriebsrats nach § 99 entscheidend. Zeigt sich im Zeitablauf, dass die im Zeitpunkt der Anzeige erwartete Entwicklung hinter dem tatsächlichen Erhalt von Arbeitsplätzen zurück bleibt, ist der Anerkennungsbescheid ab diesem Zeitpunkt aufzuheben bzw. abzuändern.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge