Rz. 3

Abs. 1 verweist auf § 160. Dabei handelt es sich um eine dynamische Verweisung auf die jeweils geltende Fassung von § 160. § 100 gilt nur für die Auswirkungen von inländischen Arbeitskämpfen (Böttiger, in: Böttiger/Kürtek/Schaumberg, SGB III, § 100 Rz. 5; Mutschler, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 100 Rz. 16). Die Vorschrift findet daher auch dann keine Anwendung, wenn sich ausländische Arbeitskämpfe auf die Wirtschaftstätigkeit im Inland negativ auswirken (Böttiger, a. a. O., Rz. 6). 

 

Rz. 3a

§ 160 Abs. 1 regelt das Neutralitätsgebot der Bundesagentur für Arbeit, wonach durch die Leistung von Arbeitslosengeld nicht in Arbeitskämpfe eingegriffen werden darf. Die Bundesagentur für Arbeit darf deshalb durch ihre Entscheidung zur Zahlung von Kug nicht in Arbeitskämpfe eingreifen. Die an einem Arbeitskampf beteiligten Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Kug, da der Arbeitsausfall nicht auf unvermeidbaren wirtschaftlichen Gründen nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 beruht. Die Arbeitnehmer sind dann am Arbeitskampf beteiligt, wenn sie selbst und unmittelbar am Arbeitskampf teilnehmen. Ein Eingriff in den Arbeitskampf liegt nicht vor, wenn Arbeitslosengeld an Arbeitslose geleistet wird, die zuletzt in einem Betrieb beschäftigt waren, der nicht dem fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrags zuzuordnen ist. Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer durch Beteiligung an einem inländischen Arbeitskampf arbeitslos geworden, so ruht nach § 160 Abs. 2 der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zur Beendigung des Arbeitskampfes.

 

Rz. 3b

§ 160 Abs. 3 regelt dazu folgendes: Ist der Arbeitnehmer durch einen inländischen Arbeitskampf, bei dem er nicht beteiligt ist, arbeitslos geworden, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zur Beendigung des Arbeitskampfes nur, wenn der Betrieb, in dem der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war,

  • dem räumlichen und fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrages zuzuordnen ist oder
  • nicht dem räumlichen, aber dem fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrages zuzuordnen ist und im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages, dem der Betrieb zuzuordnen ist,

    • eine Forderung erhoben worden ist, die einer Hauptforderung des Arbeitskampfes nach Art und Umfang gleich ist, ohne mit ihr übereinstimmen zu müssen, und
    • das Arbeitskampfergebnis aller Voraussicht nach in dem räumlichen Geltungsbereich des nicht umkämpften Tarifvertrages im Wesentlichen übernommen wird.

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