Rz. 2

Kug wird nur dann gewährt, wenn der Arbeitsfall auf wirtschaftlichen Gründen beruht. Der Anspruch auf Kug ruht bei Arbeitnehmern in direkt bestreikten Betrieben, weil in diesem Fall der Arbeitsausfall nicht auf wirtschaftlichen Gründen beruht. Abs. 1 regelt die Rechtsfolgen der nur mittelbaren Auswirkungen eines Arbeitskampfes um die Neutralität der Arbeitsverwaltung in Arbeitkämpfen zu sichern. Kommt es streik- oder aussperrungsbedingt mittelbar zu Arbeitsausfällen soll die Bundesagentur für Arbeit nicht durch Gewährung von Kug Einfluss auf die Kampfparität der Tarifvertragsparteien nehmen. Nach Abs. 1 gilt § 160 über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitskämpfen entsprechend für den Anspruch auf Kug bei einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsausfall Folge eines inländischen Arbeitskampfes ist, an dem er nicht beteiligt ist. Arbeitgeber, in deren Betrieben ein Arbeitskampf stattfindet, sind nach § 320 Abs. 5 verpflichtet, bei Ausbruch und Beendigung des Arbeitskampfes der Arbeitsagentur unverzüglich Anzeige zu erstatten. Diese Anzeige ist aber von der Anzeige des Arbeitsausfalls nach § 99 als Voraussetzung für die Gewährung von Kug zu unterschieden. Die Anzeige nach § 320 Abs. 5 ersetzt also nicht die Anzeige über den Arbeitsausfall als materiell-rechtliche Voraussetzung für das Kug.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge