Rz. 1

Die Vorschriften der §§ 165 ff. (bis 31.3.2012: §§ 183 bis 189a) regeln den Anspruch des Arbeitnehmers auf Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Mit dem Insolvenzgeld wird für einen Zeitraum von maximal 3 Monaten das ausgefallene Arbeitsentgelt durch die Bundesagentur für Arbeit gesichert. Der Arbeitnehmer ist in aller Regel vorleistungspflichtig und trägt insoweit das Risiko, dass der Arbeitgeber den Entgeltanspruch auch tatsächlich erfüllt. Da der Arbeitnehmer keine Sicherheiten verlangen kann, schützt ihn der Insolvenzgeldanspruch vor dem Lohnausfall. Das Insolvenzgeld dient dem Schutz des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers bei Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers. Es sichert den Arbeitsentgeltanspruch des Arbeitnehmers in den letzten 3 dem Insolvenzereignis vorangehenden Monaten. Zur Vermeidung versicherungsrechtlicher Nachteile sind daneben die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung und die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gesichert. Das Insolvenzgeld wird durch eine Umlage finanziert, die allein die Arbeitgeber zu finanzieren haben. Das Insolvenzgeld ist eine steuerfreie Sozialleistung. Es unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt.

 

Rz. 2

§ 165 ist die zentrale Vorschrift. Sie regelt die Anspruchsvoraussetzungen für das Insolvenzgeld. In Abs. 1 sind die insolvenzgeldbegründenden Ereignisse genannt. Zudem ist in Abs. 2 geregelt, welche Arten von Arbeitsentgelt abgesichert sind. Abs. 3 regelt den Übergang des Insolvenzgeldanspruchs auf die Erben und Abs. 5 enthält eine Bekanntgabepflicht des Arbeitgebers, um zu verhindern, dass der Arbeitnehmer ohne Erhalt von Arbeitsentgelt weiter tätig wird.

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