0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift mit seinem jetzigen Inhalt ist durch Art. 1 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 in das SGB III eingefügt worden.

1 Allgemeines/Rechtspraxis

 

Rz. 2

In den §§ 252 und 253 a. F. war bis zum 1.1.2009 eine institutionelle Förderung von Jugendwohnheimen vorgesehen. Danach konnte die Bundesagentur für Arbeit Träger von Jugendwohnheimen durch Darlehen und Zuschüsse für den Aufbau, die Erweiterung, den Umbau und die Ausstattung fördern, wenn dies zum Ausgleich auf dem Ausbildungsstellenmarkt und zur Förderung der Berufsausbildung erforderlich ist.

 

Rz. 3

Mit dem Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) sind die §§ 252 und 253 mit Wirkung zum 1.1.2009 gestrichen worden. Begründet wurde die Streichung mit dem Argument, die Förderung von Jugendwohnheimen bringe nur geringen Nutzen.

 

Rz. 4

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt ist die institutionelle Förderung von Jugendwohnheimen ab dem 1.4.2012 wieder möglich. In § 80b ist die Bundesagentur für Arbeit durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen. Von dieser Anordnungsermächtigung hat die Bundesagentur für Arbeit durch Anordnung des Verwaltungsrates zur Förderung von Jugendwohnheimen v. 13.7.2012 (ANBA 08/2012 S. 3) Gebrauch gemacht. Diese Anordnung wurde durch die Erste Änderungs-Anordnung v. 18.7.2014 (ANBA Nr. 09/2014 S. 5) und die Zweiten Änderungs-Anordnung v. 14.12.2017 (03/2018, S. 4) geändert (vgl. die Kommentierung zu § 80a Rz. 18). 

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge