Rz. 25

Die Träger von Jugendwohnheimen erhalten die Förderung nur auf Antrag, § 323 Abs. 1 SGB III, § 13 Abs. 1 der AO-Jugendwohnheime (Kühl, in: Brand, SGB III, § 80a Rz. 8). Der Antrag ist rechtzeitig vor Einleitung von Maßnahmen mit finanziellen Auswirkungen schriftlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen. Zuständig ist die Agentur, in deren Bezirk das Wohnheim sich befindet oder errichtet werden soll. Der Antrag ist schriftlich bei der Agentur für Arbeit zu stellen, in deren Bezirk sich das Wohnheim befindet oder errichtet werden soll.

 

Rz. 26

Über den Antrag entscheidet die von der Zentrale der Bundesagentur zu bestimmende Stelle. Diese Stelle ist die Operativen Service Bochum, Projektteam Jugendwohnheimförderung in Rheine. Die Förderung von Neubauten bedarf nach § 13 Abs. 4 AO-Jugendwohnheime der Zustimmung des Verwaltungsrates der Bundesagentur für Arbeit.

 

Rz. 27

Maßnahmen dürfen bis zu einer Entscheidung über den Antrag nicht begonnen werden. Über Ausnahme durch Genehmigung des förderunschädlichen vorzeitigen Beginns entscheidet die von der Zentrale des Bundesagentur für Arbeit zu bestimmende Stelle.

 

Rz. 28

Nach § 326 Abs. 1 gilt für Leistungen an Träger, dass der Träger der Maßnahme der Agentur für Arbeit innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten die Unterlagen vorzulegen hat, die für eine abschließende Entscheidung über den Umfang der zu erbringenden Leistungen erforderlich sind (Gesamtabrechnung). Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Maßnahme beendet worden ist. Erfolgt die Gesamtabrechnung nicht rechtzeitig, sind die erbrachten Leistungen nach § 326 Abs. 2 von dem Träger in dem Umfang zu erstatten, in dem die Voraussetzungen für die Leistungen nicht nachgewiesen worden sind.

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