Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 des AFRG vom 24.3.1997 zum 1.1.1999 als § 64a.F. in das SGB III aufgenommen worden. Abs. 1 Satz 3 ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze v. 22.12.2005 (BGBl. I S. 3676) zum 1.1.2006 eingefügt worden. Mit der Änderung ist klargestellt, dass eine Förderung allein für die Dauer des Blockunterrichts nicht in Betracht kommt. Durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) ist § 64 a. F. in Abs. 2 ergänzt worden. Als zusätzliches Förderkriterium ist dann erforderlich, dass der Auszubildende die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Bundesländer erfüllt hat.

 

Rz. 2

Der Inhalt von § 64 a. F. ist mit Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 in § 52 überführt worden. Abs. 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 64 Abs. 2 a. F. Die Fördervoraussetzungen wurden transparenter gemacht und klargestellt, dass berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen vorrangig auf die Aufnahme einer Berufsbildung vorbereiten sollen (BT-Drs. 17/6277, Begründung zu § 52, S. 97). Abs. 2 normiert durch Verweis die Förderfähigkeit der jungen Menschen entsprechend dem bisherigen § 63 Abs. 1 bis 3 a. F. Zuletzt ist die Vorschrift durch Art. 1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern – Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz – v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1029) mit Wirkung zum 1.8.2019 geändert worden. Im Rahmen dieser Änderungen ist in der Überschrift der Vorschrift und in Abs. 1 das Wort "Förderungsbedürftig" durch das Wort "Förderungsberechtigt" ersetzt worden.

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