Rz. 34

Abs. 4 entspricht im Wesentlichen § 421s Abs. 3 a. F.. Förderungsbedürftig sind nach Abs. 4 junge Menschen, die voraussichtlich Schwierigkeiten haben werden, den Abschluss der allgemeinbildenden Schule zu erreichen oder den Übergang in eine Berufsausbildung zu bewältigen. Die beiden genannten Voraussetzungen müssen im Gegensatz zur bisherigen Regelung des § 421s a. F. nicht kumulativ vorliegen. Es genügt, wenn eine der beiden Voraussetzungen gegeben ist (BT-Drs. 17/6277, Begründung zu Art. 18 § 49, S. 96). Jeder Schüler einer allgemeinbildenden Schule mit entsprechenden Problemen ist grundsätzlich förderberechtigt. Eine Beschränkung auf Schulen, die nur zu einem Förder-, Haupt- oder gleichwertigen Abschluss führen ist durch den Gesetzeswortlaut nicht gedeckt (Schmidt, in: BeckOK, SGB III, § 49 Rz. 4).

 

Rz. 35

Abs. 4 verlangt eine Prognose über die weitere Entwicklung des Jugendlichen ohne Berufseinstiegsbegleitung (Schmidt, in: BeckOK, SGB III, § 49 Rz. 4). Die Schwierigkeiten hinsichtlich des Erreichens des Abschlusses der allgemeinbildenden Schule werden in den meisten Fällen auf den aktuellen Leistungsstand bezogen prognostiziert werden können und können damit auf Tatsachen, wie z. B. schlechte Schulnoten, gestützt werden. Darauf wird die Förderungsbedürftigkeit jedoch nicht begrenzt, sodass diese auch vorliegen kann, wenn die aktuellen Schulnoten noch Hoffnung auf einen erfolgreichen Schulabschluss lassen, aber z. B. ihre Entwicklungstendenzen oder andere notenunabhängige Faktoren auf Risiken hinweisen, den Schulabschluss zu schaffen.

 

Rz. 36

Die Bewältigung des Übergangs in eine berufliche Ausbildung kann vielfältigen Risiken unterliegen, aus denen auf Schwierigkeiten für den Jugendlichen geschlossen werden kann. Zur Bewältigung des Übergangs i. S. d. Gesetzes gehören in jedem Fall die Phasen der Ausbildungssuche und der ersten 6 Monate der Ausbildung auf einem erlangten Ausbildungsplatz. Dagegen werden Risiken bei der Berufsorientierung oder der Berufswahl nur in selteneren Fällen allein eine Berufseinstiegsbegleitung bedingen können.

 

Rz. 37

Die Prognose hat der Träger der Maßnahme anzustellen, der eine Förderung begehrt, und diese zusammen mit dem Förderungsantrag darzulegen. Der Träger kann sich dabei auch auf Unterlagen und Gutachten Dritter, etwa der allgemeinbildenden Schule, stützen. Die Prognose muss plausibel, insbesondere nachvollziehbar sein. Dafür trägt die Agentur für Arbeit die Verantwortung, wenn sie diese ihrer Förderungsentscheidung zugrunde legt.

 

Rz. 38

Eine aufgrund der Prognose getroffene positive Förderungsentscheidung ist nicht zu revidieren, wenn sich die Prognose als unzutreffend erweist oder möglicherweise unzutreffend erscheint. Insbesondere ist dies nicht angezeigt, wenn der Jugendliche Schwierigkeiten in der Schule überwunden und – möglicherweise gerade wegen der Berufseinstiegsbegleitung – den Schulabschluss der allgemeinbildenden Schule erreicht hat.

 

Rz. 39

Die Auswahl der zu begleitenden Schüler erfolgt in Absprache mit Lehrern sowie Schulsozialarbeitern (Schön, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 49 Rz. 10). Entscheidendes Kriterium für die Teilnehmerauswahl ist der konkrete individuelle Förderbedarf. Bei der Entscheidung, welche von mehreren förderungsfähigen Schülern an einer Maßnahme teilnehmen, sind

  • der Grad der Gefährdung bezogen auf den Schulabschluss,
  • die Defizite in den Grundfächern sowie
  • Sprach- und Integrationshemmnisse

von Bedeutung.

Die Inanspruchnahme der Berufseinstiegsbegleitung erfolgt freiwillig (Roos, NJW 2012 S. 652; Schmidt, in: BeckOK, SGB III, § 49 Rz. 5; Kühl, in: Brand, SGB III, § 49 Rz. 10; Schön, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 49 Rz. 9). Die abschließende Entscheidung über die Teilnahme liegt bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Ein Einverständnis der Erziehungsberechtigten des minderjährigen Schülers ist nicht erforderlich (Schmidt, a. a. O.; a. A. Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 49 Rz. 16). Ein Anspruch förderungsbedürftiger junger Menschen auf Teilnahme an einer Berufseinstiegsbegleitung besteht nicht (Kühl, a. a. O., Rz. 12; Brecht-Heitzmann, a. a. O., Rz. 9).

 

Rz. 40

Zu den jungen Menschen, die die in Abs. 4 genannten Schwierigkeiten aufweisen, gehören oftmals Schüler mit Sprachschwierigkeiten, Lernbeeinträchtigungen oder sozialen Benachteiligungen. Nach § 1 Abs. 2 der BEB-AO sind Zielgruppe die Jugendlichen, die voraussichtlich Schwierigkeiten haben, den Hauptschulabschluss (oder einen vergleichbaren Abschluss) zu erreichen. Dabei ist der Personenkreis der Jugendlichen mit Migrationshintergrund besonders zu berücksichtigen.

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