Rz. 31

Abs. 3 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 421s Abs. 2 Satz 3 und 4 a. F. Allerdings wurde die Regelung zum Ende der Berufseinstiegsbegleitung gegenüber den bisherigen § 421s a. F. flexibilisiert. Die Beendigung der Begleitung ein halbes Jahr nach Beginn einer Berufsausbildung wird als Regelfall normiert. Damit kann – so die Gesetzesbegründung – im Einzelfall z. B. die Begleitung bereits nach Ablauf der Probezeit enden oder bei Bedarf das erste Jahr der Berufsausbildung andauern (BT-Drs. 17/6277, Begründung zu Art. 18 § 49, S. 96).

 

Rz. 32

Die Berufseinstiegsbegleitung beginnt i. d. R. mit dem Besuch der Vorab­gangsklasse der allgemeinbildenden Schule. In der Regel beginnt die aktive Bewerbungsphase spätestens ein Jahr vor dem Verlassen der allgemeinbildenden Schule. Der Berufseinstiegsbegleiter soll den Jugendlichen schon bei der Berufsorientierung und -wahl unterstützen. Darüber hinaus kann er auch bei der Erlangung von individueller Reife für eine Berufsausbildung Unterstützung leisten. Ein im Einzelfall sinnvoller früherer oder späterer Einstieg eines Jugendlichen in eine Maßnahme ist nicht ausgeschlossen (Schmidt, in: BeckOK, SGB III, § 49 Rz. 14; Kühl, in: Brand, SGB III, § 49 Rz. 8). Ein späterer Eintritt ist möglich, solange der Schüler die allgemeinbildende Schule noch nicht verlassen hat. Dies kommt z. B. in Betracht, wenn ein bis dahin nicht begleiteter Jugendlicher den Schulabschluss nicht geschafft hat oder diesen in einer beruflichen Schule nachholt oder wenn mit einem Wohnungswechsel während der Abgangsklasse auch ein Schulwechsel verbunden ist (BT-Drs. 16/8718 S. 13; Schmidt, in: BeckOK, SGB III, a. a. O.; Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 49 Rz. 15 selbst dann, wenn die neue Schule nicht an der Maßnahme beteiligt ist; ebenso: Geschäftsanweisung der BA zu § 49, Stand: 11/2014).

 

Rz. 33

Die Berufseinstiegsbegleitung endet i. d. R. ein halbes Jahr nach Beginn einer Berufsausbildung, Abs. 3 Satz 1. Die Berufseinstiegsbegleitung endet spätestens 24 Monate nach Beendigung der allgemeinbildenden Schule. Diese Begrenzung der Dauer ist erforderlich, um den Trägern Planungssicherheit zu geben. Zudem ist davon auszugehen, dass die Berufseinstiegsbegleitung bis zu diesem Zeitpunkt jegliche von ihr leistbare Unterstützung gegeben hat. Für weitergehende Hilfe muss dann auf das Regelangebot der Agenturen für Arbeit verwiesen werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge