Rz. 11

In Abs. 1 ist das Ziel der Maßnahmen beschrieben. Die Voraussetzungen für die Maßnahmeförderung werden in den weiteren Absätzen konkretisiert. Nach Abs. 1 kann die Agentur für Arbeit förderungsbedürftige junge Menschen durch Maßnahmen der Berufseinstiegsbegleitung fördern. Ziel dieser Förderung ist es, die jungen Menschen beim Übergang in eine Berufsausbildung zu unterstützen. Abs. 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 421s Abs. 1 a. F. Die bisherige Übernahme der Maßnahmekosten wurde zu einer Förderung von bis zu 50 % der Maßnahmekosten umgewandelt (BT-Drs. 17/6277, Begründung zu Art. 18 § 49, S. 96).

 

Rz. 12

Mit der Berufseinstiegsbegleitung hat der Gesetzgeber eine Begleitfunktion über den Wechsel von der Schule in die berufliche Ausbildung geschaffen und schließt damit mögliche Lücken, die sich mangels Betreuung der Jugendlichen nach dem Schulabgang ergeben können. Außerdem werden in der Person und in der Familie des Jugendlichen liegende Schwierigkeiten miterfasst und können aufgegriffen werden.

 

Rz. 13

Die Berufseinstiegsbegleitung ist eine Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung. Sie ist den Trägern von Maßnahmen übertragen. Träger sind nach § 21 natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen. Bei der Beauftragung eines Maßnahmeträgers sind die vergaberechtlichen Voraussetzungen zu berücksichtigen (Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 49 Rz. 9).

 

Rz. 14

Voraussetzung für eine Förderung durch die Agenturen für Arbeit ist, dass sich Dritte mit mindestens 50 % an der Förderung beteiligen. Vorrangig sind die Länder als Kofinanzierer der Berufseinstiegsbegleitung vorgesehen. Die Bundesregierung hat mitgeteilt, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Kofinanzierung der Berufseinstiegsbegleitung für die in den Schuljahren 2012/2013 und 2013/2014 startenden Jugendlichen übernimmt. Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass die Kofinanzierung für viele Länder kurzfristig nicht möglich ist. Der Bund springt insofern für die Länder ein und übernimmt die Finanzierung. Eine Kofinanzierung durch andere Dritte ist möglich, soweit es sich um kontinuierlich verlässliche Partner handelt (Geschäftsanweisung der Bundesagentur Berufseinstiegsbegleitung, Stand: 05/2012). Eine Kofinanzierung durch Vereine, Stiftungen usw. soll nach der Praxis der Bundesagentur für Arbeit jedoch die Ausnahme sein.

 

Rz. 15

Die Art der finanziellen Beteiligung des Dritten ist im Gesetz nicht konkret benannt. Insofern kommen neben einer Kofinanzierung durch Bereitstellung von Geld auch andere Formen der finanziellen Beteiligung (z. B. Gestellung von Personen) in Betracht. Nach der Praxis der Bundesagentur für Arbeit ist die Kofinanzierung in Form von Geldmitteln (auch ESF-Mittel des Landes) zu erbringen. Die Kofinanzierung kann grundsätzlich auf einen Schuljahrgang begrenzt sein, angestrebt werden jedoch Kofinanzierungszusagen, die sich auf mehrere Schuljahrgänge beziehen.

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