Rz. 2

Die Vorschrift enthält Übergangsregelungen zunächst für Maßnahmen der ausbildungsbegleitenden Hilfen und Maßnahmen der Assistierten Ausbildung. Mit Wirkung zum 1.1.2021 tritt eine weitere Übergangsregelung für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung in Kraft.

Ursprünglich wurde ein § 450 durch das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) mit Wirkung zum 1.1.2024 in das SGB III eingefügt. Durch Art. 89 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts v. 20.8.2021 (BGBl. I S. 3932) wurde jedoch Art. 30 Nr. 1, 10 des § 450 einfügenden Gesetzes aufgehoben und damit der Änderungsbefehl zum SGB III beseitigt. Dabei handelte es sich der Gesetzesbegründung zufolge um eine redaktionelle Berichtigung der Regelung im Sozialen Entschädigungsrecht, da § 450 SGB III bereits vergeben war (vgl. BT-Drs. 19/27523). Diese Regelung wurde dann als § 452 in das SGB III eingefügt.

 

Rz. 2a

Abs. 1 (Fassung 2020) ist mit Wirkung zum 29.5.2020 in Kraft getreten.

Die Vorschrift wird am 1.1.2021 unverändert zum neuen Abs. 2.

 

Rz. 2b

Abs. 1 betrifft Maßnahmen der ausbildungsbegleitenden Hilfen. Die Regelungen zu den ausbildungsbegleitenden Hilfen enthält das Dritte Kapitel, Dritter Abschnitt, Vierter Unterabschnitt (§§ 73 bis 80). Durch das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung wurden Vorschriften zur Regelung der Assistierten Ausbildung (§ 130 a. F.) mit Wirkung zum 29.5.2020 als §§ 74 bis 75a neu in den Unterabschnitt eingefügt. § 76 über die außerbetriebliche Berufsausbildung wurde geändert. Außerdem wurden die §§ 77 (Sonstige Förderungsvoraussetzungen) und 79 (Leistungen) aufgehoben. Unverändert geblieben sind lediglich die §§ 73 (Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung behinderter und schwerbehinderter Menschen), 78 (Förderungsbedürftige junge Menschen) und 80 (Anordnungsermächtigung für die Bundesagentur für Arbeit). Von der Übergangsregelung des Abs. 1 betroffen sind die §§ 74 (Unterstützung und Förderung der Berufsausbildung), 75 a. F. (Ausbildungsbegleitende Hilfen), die durch Vorschriften über die Assistierte Ausbildung ersetzt wurden, und die aufgehobenen §§ 77, 79 a. F.

Die Übergangsregelung sieht vor, dass diese Vorschriften in alter Fassung bei Maßnahmen der ausbildungsbegleitenden Hilfen weiterhin anzuwenden sind für

  • Maßnahmen, die bis zum 28.2.2021 beginnen und bis zum 30.9.2021 enden,
  • Maßnahmen mit förderungsfähigen ausbildungsbegleitenden Hilfen, die spätestens 6 Monate nach Begründung eines Arbeitsverhältnisses enden (§ 75 Abs. 2 Satz 2), bis zum 28.2.2021 beginnen und bis zum 31.3.2022 enden.

Förderungsberechtigt sind nach Abs. 1 Satz 2 übergangsweise auch junge Menschen, die ohne die Unterstützung eine Einstiegsqualifizierung oder eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können oder voraussichtlich Schwierigkeiten haben werden, die Einstiegsqualifizierung oder die Berufsausbildung erfolgreich abzuschließen (§ 75 Abs. 3 Nr. 2 a. F.), auch wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland haben, deren Ausbildungsbetrieb aber in Deutschland liegt.

 

Rz. 2c

Abs. 2 (Fassung 2020) ist mit Wirkung zum 29.5.2020 in Kraft getreten.

Die Vorschrift wird am 1.1.2021 unverändert zum neuen Abs. 3.

 

Rz. 2d

Abs. 2 betrifft Maßnahmen der Assistierten Ausbildung. Die Förderung mit Assistierter Ausbildung war bis zum 28.5.2020 befristet als innovativer Ansatz in § 130 geregelt. Mit Wirkung zum 29.5.2020 ist die Assistierte Ausbildung als arbeitsmarktpolitisches Regelinstrument in das Dritte Kapitel überführt worden. § 130 Abs. 7 a. F. regelte die entsprechende Anwendung des § 77. Die Leistungen an den Träger der Maßnahme umfassten die Maßnahmekosten (§ 130 Abs. 7 Satz 2). § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 waren ebenfalls entsprechend anzuwenden (§ 130 Abs. 7 Satz 3). Darin wurde geregelt, dass zu den erstattungsfähigen Maßnahmekosten die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Ausbildungs- und Betreuungspersonal, einschließlich dessen regelmäßiger fachlicher Weiterbildung, sowie für das erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal und die angemessenen Sach- und Verwaltungskosten gehören.

Abs. 2 Satz 1 bestimmt, dass für die Maßnahmen, die bis zum 30.9.2020 beginnen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung geltenden §§ 130, 77 und 79 weiterhin anzuwenden sind.

Förderungsberechtigt sind nach Abs. 2 Satz 2 übergangsweise auch junge Menschen, die ohne die Unterstützung eine Einstiegsqualifizierung oder eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können oder voraussichtlich Schwierigkeiten haben werden, die Einstiegsqualifizierung oder die Berufsausbildung erfolgreich abzuschließen (§ 75 Abs. 3 Nr. 2 a. F.), auch wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlic...

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