Rz. 2

Die Vorschrift enthält Übergangsregelungen zur Versicherungspflicht von Pflegepersonen, die zur Pflege einer pflegebedürftigen Person eine Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 PflegezeitG in Anspruch nehmen (§ 26 Abs. 2b in der bis zum 31.12.2016 maßgebenden Fassung) sowie für Pflegepersonen, die wegen der Pflege eines Angehörigen eine Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründet haben (§ 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der bis zum 31.12.2016 maßgebenden Fassung).

Ziel der Vorschrift ist die Vermeidung von Rechtsunsicherheiten und Nachteilen für Pflegepersonen in der Arbeitslosenversicherung.

 

Rz. 3

Abs. 1 stellt sicher, dass wegen der Inanspruchnahme einer Pflegezeit versicherungspflichtige Pflegepersonen den Versicherungsschutz zur Arbeitsförderung am 1.1.2017 jedenfalls so lange nicht verlieren, wie die in Anspruch genommene Pflegezeit andauert.

 

Rz. 4

Abs. 2 überführt versicherungspflichtige Pflegepersonen zum Jahreswechsel 2016/2017 aus einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in die reguläre Arbeitslosenversicherung. Dabei bleibt der Nachrang der Versicherungspflicht wegen der Pflege einer pflegebedürftigen Person nach § 26 Abs. 2b in der ab 1.1.2017 maßgebenden Fassung gegenüber einer Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung nach dem SGB III aus anderem Grunde und bei Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung während der Zeit einer Erziehung oder Pflege bestehen. Explizit vorrangig ist die Versicherungspflicht wegen der Erziehung eines Kindes unter 3 Jahren nach § 26 Abs. 2a.

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