Rz. 16

Abs. 3 enthält eine Sonderregelung zu § 146 Abs. 2 im Kalenderjahr 2020. Danach ist die Leistungsfortzahlung bei Erkrankung des Kindes auf bis zu 10 Tage und insgesamt bis 25 Tage im Kalenderjahr begrenzt, die Leistungsfortzahlung von alleinerziehenden Personen auf 20 Tage im Einzelfall bzw. insgesamt 50 Tage im Kalenderjahr. Die Sonderregelung gilt nur im Kalenderjahr 2020.

 

Rz. 17

Abs. 3 Satz 1 erhöht die Leistungsfortzahlung in 2020 auf 15 Tage und insgesamt im Kalenderjahr auf 35 Tage, bei alleinerziehenden Arbeitslosen auf 30 Tage und insgesamt im Kalenderjahr auf 70 Tage. Die Regelung ist aber erst am Tag nach Verkündung des Beschäftigungssicherungsgesetzes im Bundesgesetzblatt, also am 10.12.2020 in Kraft getreten. Bei Erkrankungen von Kindern, die noch nicht von der Agentur für Arbeit leistungsrechtlich verarbeitet worden sind, hat die Agentur für Arbeit die neuen Fristen von Amts wegen zu beachten. Insoweit dürfte die Regelung des Abs. 3 Satz 2 unverhältnismäßig sein. Anders verhält es sich mit zurückliegenden Erkrankungen, bei denen im Kalenderjahr 2020 die an sich geltende Einzelfalldauer überschritten wurde oder Leistungsfortzahlung wegen Überschreitung des Gesamtkontingents in 2020 nicht mehr oder nicht mehr bis zur aktuellen Grenze des Abs. 3 geleistet wurde. In diesen Fällen obliegt es der anspruchsberechtigten Person, die Leistungsfortzahlung nachträglich zu verlangen. Im Regelfall wird ein Nachweis über die überschreitenden Erkrankungen gleichwohl in der Agentur für Arbeit bereits vorhanden sein. Ggf. muss der Arbeitslose den Nachweis nachreichen. Die Agentur für Arbeit hat im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Leistungsfortzahlung im erweiterten Rahmen vorliegen und ggf. nachträglich zu erbringen. Das bedeutet, dass die Agentur für Arbeit jedes Verlangen aufgreifen muss; das weitere Leistungsverfahren richtet sich unter Berücksichtigung von Mitwirkungspflichten nach § 44 SGB X, es sei denn, die Widerspruchsfrist aus der Entscheidung der Agentur für Arbeit ist bei Eingang des Verlangens noch nicht abgelaufen.

 

Rz. 18

Abs. 3 Satz 1 enthält seit dem 5.1.2021 auch Fristen für verlängerte Leistungsfortzahlungen im Einzelfall und für das Kalenderjahr 2021 insgesamt. Wie für 2020 wird nach alleinerziehenden Arbeitslosen und anderen Arbeitslosen unterschieden. Gegenüber 40 Tagen maximaler Leistungsfortzahlung im Erkrankungs-Einzelfall von Kindern alleinerziehender Arbeitsloser ist der Anspruch in den übrigen Fällen auf 20 Tage beschränkt; insgesamt darf Alg in 2021 maximal für 45 Tage, an Alleinerziehende für 90 Tage gezahlt werden. Weitere Besonderheiten gelten nach dieser Regelung nicht, lediglich die maximalen Grenzen wurden für 2021 angepasst. Die Regelung ist eine Folge des erneuten sog. "Lockdowns" in Deutschland seit November 2020.

 

Rz. 19

Art. 4 des InfektionsschutzÄndG ändert die Regeln zur Leistungsfortzahlung für 2022 erneut. Nunmehr beträgt der maximale Anspruch auf Leistungsfortzahlung für das gesamte Kalenderjahr 2022 65 Tage und wurde bei alleinerziehenden Arbeitslosen auf 130 Kalendertage verdoppelt. Die Begünstigung bezieht sich auf die Kinder, der Anspruch auf Leistungsfortzahlung beträgt je Kind maximal 65 Kalendertage, bei alleinerziehenden Arbeitslosen jedoch 130 Kalendertage. Die Regelung ist im Zusammenhang mit der Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite in Abs. 3 Satz 1 eingefügt worden. Abs. 3 Satz 2 gilt auch für die Sonderbestimmungen für 2022, der Arbeitslose muss also ein entsprechendes Verlangen vorbringen, die sonstigen Voraussetzungen für die Leistungsfortzahlung müssen vorliegen.

 

Rz. 20

Eine bis zur jeweiligen Gesetzesverkündung für die verschiedenen Verlängerungen der Leistungsfortzahlung erfolgte Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld wegen Ende der Leistungsfortzahlung bei Erkrankung des Kindes ist nur auf Antrag zu überprüfen. Eine ab der jeweiligen Gesetzesverkündung erfolgte Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld wegen Ende der Leistungsfortzahlung bei Erkrankung des Kindes, ist ohne Antrag auf Überprüfung neu zu beurteilen.

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