Rz. 9

Zu den nicht sicheren Herkunftsstaaten gehören Eritrea und Syrien. Ausländer, die aus diesen Staaten stammen, haben eine sog. gute Bleibeperspektive. Bei ihnen ist ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt i. S. v. Satz 1 zu erwarten (seit August 2019 nicht mehr bei Ausländern aus den Herkunftsstaaten Irak, Iran und Somalia). Die Frage, ob ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, ist anhand der Gesamtschutzquote des Herkunftslandes zu beantworten, solange über den Asylantrag noch nicht entschieden ist (vgl. VGH München, Beschluss v. 21.2.2017, 19 CE 16.2204). Nach Auffassung des SG Leipzig ist jedoch auch zu prüfen, ob individuelle Umstände des betroffenen Asylbewerbers zu berücksichtigen sind. Das soll sich aus dem Beschluss des BVerfG v. 28.9.2017 (1 BvR 1510/17) ergeben (vgl. SG Leipzig, Beschluss v. 6.12.2018, S 1 AL 232/18 ER).

 

Rz. 10

Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat i. S. d. Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) ist nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden i. S. d. § 4 Abs. 1 AsylG droht. Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II zu § 29a AsylG bezeichneten Staaten. Sichere Herkunftsstaaten sind demnach Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik Montenegro, Senegal und Serbien. Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag im Abstand von 2 Jahren seit Oktober 2017 einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Einstufung der in Anlage II bezeichneten Staaten als sichere Herkunftsstaaten weiterhin vorliegen (§ 29a Abs. 2 AsylG). § 29a Abs. 3 AsylG sieht vor, dass die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt, dass ein in Anlage II bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens 6 Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

 

Rz. 11

Kein sicherer Herkunftsstaat sind Algerien, Marokko, Tunesien und Georgien, weil die entsprechende Beschlussfassung vom Bundesrat nicht bestätig wurde. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass für Ausländer aus diesen Ländern eine gute Bleibeperspektive besteht.

 

Rz. 12

Satz 2 stellt ausdrücklich nur die Vermutung auf, dass bei Herkunft aus einem dieser Staaten ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist. Die Vermutung kann widerlegt werden. Es ist aber kaum zu erwarten, dass der betroffene Ausländer selbst die Vermutung gegenüber der Agentur für Arbeit widerlegen kann. Ggf. werden erfolgversprechende Darlegungen gegenüber der Ausländerbehörde bzw. zusammen mit dem Asylantrag beim Bundesamt für Flüchtlinge und Migration (BAMF) erfolgt sein.

 

Rz. 13

Satz 2 eröffnet grundsätzlich die Möglichkeit einer eigenständigen Entscheidung der Agentur für Arbeit darüber, ob die Vermutung widerlegt wurde. Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass insoweit gegenüber den Ausländerbehörden eine eigene Bewertung vorgenommen wird. Es ist darauf zu achten, dass es nicht zu Wertungswidersprüchen kommt.

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