Rz. 3

Die Vorschrift betrifft gestattete Ausländer. Eine Aufenthaltsgestattung ist das Recht, sich zur Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland aufhalten zu dürfen (§ 55 Abs. 1 AsylG). Die Bescheinigung über die Antragstellung auf Asyl wird ebenso als Aufenthaltsgestattung bezeichnet. Sie wird jedem Asylbewerber ausgehändigt. Die Aufenthaltsgestattung darf nicht mit einem Aufenthaltstitel verwechselt werden, sie begründet selbst keinen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland i. S. des AufenthG. Das Recht, sich für die Dauer eines Asylverfahrens in Deutschland aufhalten zu dürfen, resultiert daher nicht aus der Aufenthaltsgestattung, sondern unmittelbar aus Art. 16a GG, der eine Aufnahmepflicht des Staates von Personen enthält, die das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland betreten und die, wenn sie ein Asylbegehren zum Ausdruck gebracht haben, Gelegenheit erhalten, einen Asylantrag zu stellen. Der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung wird daher lediglich ein Nachweischarakter zuzuschreiben sein. Personen, die erstmals einen Antrag auf Asyl stellen, erhalten stets eine Aufenthaltsgestattung vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).

 

Rz. 4

Der Asylsuchende kann sich bei jeder Dienststelle der Polizei, bei einer Ausländerbehörde oder auch direkt bei einer Aufnahmeeinrichtung als Asylsuchender melden (vgl. § 13 Abs. 3 AsylG). Nach der Meldung wird der Asylsuchende, von der Stelle, bei der er sich gemeldet hat, erkennungsdienstlich behandelt (vgl. § 19 Abs. 2 AsylVfG). Das heißt, dass seine Personendaten und seine Fingerabdrücke in einem zentralen, bundesweiten Computersystem gespeichert werden. Diese erkennungsdienstliche Behandlung ist notwendig, um festzustellen, ob der Asylsuchende bereits früher einen Asylantrag in Deutschland oder in einem Mitgliedsstaat der EU gestellt hat.

 

Rz. 5

Anschließend erhält der Asylsuchende eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA bzw. Ankunftsnachweis). Bei dieser Bescheinigung handelt es sich um keinen Aufenthaltstitel, wie z. B. eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Visum. Die BÜMA bzw. Ankunftsnachweis ist vielmehr ein vorläufiges Aufenthaltspapier mit einer begrenzten Gültigkeitsdauer und bescheinigt lediglich, dass sich die schutzsuchende Person nicht illegal, sondern zwecks Asylantragstellung in Deutschland aufhält. Nachdem sich der Asylsuchende bei der Polizei oder der Ausländerbehörde als Asylsuchender gemeldet hat, muss er sich unverzüglich bzw. innerhalb der in der BÜMA bzw. Ankunftsnachweis festgehaltenen Frist bei der in der BÜMA bzw. Ankunftsnachweis genannten Aufnahmeeinrichtung für Asylsuchende melden (vgl. § 20 AsylG). Erst in dieser Aufnahmestelle wird dann der förmliche Asylantrag gestellt. Um den Antrag zu stellen, muss der Asylsuchende persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes erscheinen (vgl. § 23 Abs. 1 AsylG).

 

Rz. 6

Bei der Asylantragstellung wird der Asylsuchende in den meisten Fällen noch nicht direkt zu seinen Fluchtgründen befragt. Dafür gibt es vielmehr einen gesonderten Termin, die sog. Anhörung. Trotzdem kann es sein, dass im Rahmen der förmlichen Asylantragstellung bereits anhand eines standardisierten Fragenkatalogs allgemeine Fragen zur Person und zur allgemeinen Lebenssituation des Asylsuchenden gestellt werden. Nach erfolgter Antragstellung stellt das Bundesamt dem Asylantragsteller eine Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 AsylG i. V. m. § 63 AsylG mit einer Gültigkeit von i. d. R. 3 Monaten aus (Aufenthalt in der Erstaufnahmeeinrichtung), ansonsten über 6 Monate.

 

Rz. 7

Fällt die Verpflichtung weg, in einer sog. Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, werden die Antragsteller auf die Städte und Landkreise (weiter) verteilt. Dann sind die lokalen Ausländerbehörden für die Aufenthaltsgestattung zuständig (vgl. § 63 Abs. 3 AsylG). Die Aufenthaltsgestattung wird in Papierform als 3-teiliges Blatt erstellt. Auf Seite 5 findet sich ein Klebeetikett mit Angaben zur Gültigkeitsdauer. Elektronische Aufenthaltsgestattungen existieren nicht, dafür fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Tatsächlich können Kommunen Ausländern zum Teil keine Wohnung anbieten, weil der Wohnungsmarkt leergefegt ist. Dieser Personenkreis muss in der Erstaufnahmeeinrichtung verbleiben (vgl. auch § 65 Abs. 1).

 

Rz. 8

Wird ein Asylfolgeantrag gestellt, wird eine Aufenthaltsgestattung nur ausgestellt, wenn ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird. Darüber entscheidet das BAMF. Andernfalls wird nur noch eine Duldung erteilt.

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