Rz. 3

Die Vorschrift beseitigt datenschutzrechtliche Probleme bei internationalem Datentransfer zwischen Trägern von Leistungen bei Insolvenz des international tätigen Arbeitgebers und der Bundesagentur für Arbeit.

 

Rz. 4

Die Bundesagentur für Arbeit darf dem Träger für Leistungen bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers eines anderen Mitgliedstaates

  • das Insolvenzereignis und
  • die im Zusammenhang mit dem Insolvenzereignis getroffenen Entscheidungen

nur unter folgenden Voraussetzungen mitteilen:

  • Der insolvente Arbeitgeber war auch in dem betreffenden Mitgliedstaat tätig und
  • der ausländische Träger benötigt die Daten für die eigene Aufgabenwahrnehmung.
 

Rz. 5

Das Gesetz sieht nicht vor, dass die Bundesagentur eine entsprechende Anfrage des ausländischen Trägers abwarten muss. Allerdings wird sie bei bestimmten Daten nur anhand einer Anfrage und der Bestätigung durch den ausländischen Träger sicher sein können, dass dieser die Daten für seine originäre Aufgabenerledigung benötigt.

 

Rz. 6

Die Datenübermittlung ist nicht etwa auf Entscheidungen der Bundesagentur beschränkt. Vielmehr ist diese verpflichtet, auch Informationen anderer am Insolvenzverfahren beteiligten Behörden und Einrichtungen im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung mitzuteilen, insbesondere die Entscheidung des Insolvenzgerichtes über einen Insolvenzantrag.

 

Rz. 7

Die Regelung vereinfacht damit internationale Insolvenzfälle innerhalb der EU. Zugunsten der betroffenen Arbeitnehmer ist die Bundesagentur ermächtigt, die zur Entscheidung des ausländischen Trägers benötigten Daten zu übermitteln.

 

Rz. 8

Im umgekehrten Fall müssen auch die Agenturen für Arbeit den Gesamtsachverhalt nicht selbst neu ermitteln, sondern dürfen Daten des ausländischen Trägers der eigenen Entscheidung über Ansprüche auf Insolvenzgeld zugrunde legen (Abs. 1 Satz 2).

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