2.1 Datenaustausch (Abs. 1)

 

Rz. 3

Die Vorschrift beseitigt datenschutzrechtliche Probleme bei internationalem Datentransfer zwischen Trägern von Leistungen bei Insolvenz des international tätigen Arbeitgebers und der Bundesagentur für Arbeit.

 

Rz. 4

Die Bundesagentur für Arbeit darf dem Träger für Leistungen bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers eines anderen Mitgliedstaates

  • das Insolvenzereignis und
  • die im Zusammenhang mit dem Insolvenzereignis getroffenen Entscheidungen

nur unter folgenden Voraussetzungen mitteilen:

  • Der insolvente Arbeitgeber war auch in dem betreffenden Mitgliedstaat tätig und
  • der ausländische Träger benötigt die Daten für die eigene Aufgabenwahrnehmung.
 

Rz. 5

Das Gesetz sieht nicht vor, dass die Bundesagentur eine entsprechende Anfrage des ausländischen Trägers abwarten muss. Allerdings wird sie bei bestimmten Daten nur anhand einer Anfrage und der Bestätigung durch den ausländischen Träger sicher sein können, dass dieser die Daten für seine originäre Aufgabenerledigung benötigt.

 

Rz. 6

Die Datenübermittlung ist nicht etwa auf Entscheidungen der Bundesagentur beschränkt. Vielmehr ist diese verpflichtet, auch Informationen anderer am Insolvenzverfahren beteiligten Behörden und Einrichtungen im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung mitzuteilen, insbesondere die Entscheidung des Insolvenzgerichtes über einen Insolvenzantrag.

 

Rz. 7

Die Regelung vereinfacht damit internationale Insolvenzfälle innerhalb der EU. Zugunsten der betroffenen Arbeitnehmer ist die Bundesagentur ermächtigt, die zur Entscheidung des ausländischen Trägers benötigten Daten zu übermitteln.

 

Rz. 8

Im umgekehrten Fall müssen auch die Agenturen für Arbeit den Gesamtsachverhalt nicht selbst neu ermitteln, sondern dürfen Daten des ausländischen Trägers der eigenen Entscheidung über Ansprüche auf Insolvenzgeld zugrunde legen (Abs. 1 Satz 2).

2.2 Datenübermittlung durch die Bundesagentur (Abs. 2)

 

Rz. 9

Abs. 2 ermächtigte zum Datentransfer an die Übermittlungsstelle der Finanzverwaltung gemäß § 32b Abs. 4 EStG, damit die infolge der Insolvenz überstaatlich notwendigen steuerrechtlichen Konsequenzen gezogen werden können. § 32b Abs. 4 EStG ist aber durch das Jahressteuergesetz 2008 vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3150) mit Wirkung zum 29.12.2007 aufgehoben. Nun verweist die Vorschrift auf § 32b Abs. 3 EStG, der mit dem Jahressteuergesetz 2008 geändert wurde. Danach hat die BA gegenüber der Finanzverwaltung eine Meldung über die im Kalenderjahr gewährten Leistungen sowie die Dauer des Leistungszeitraums für jeden Leistungsempfänger bis zum 28. Februar des Folgejahres unter Angabe der Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Neben den im Kalenderjahr ausgezahlten Leistungsbeträgen und Zahlungszeiträumen sind auch die Beträge, die im Kalenderjahr durch den Leistungsempfänger, einen Dritten oder im Rahmen der Aufrechnung zurückgezahlt wurden, zu melden.

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