Rz. 46

Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 v. 1.11.2011 (BGBl. I S. 2131) wurde für die Zeit ab 1.1.2012 auf die Abhängigkeit der Berücksichtigung eines Kindes von seinen Einkünften und Bezügen, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, abgesehen. Für die Zeit bis zum 31.12.2011 galt: Unter Einkünften und Bezügen volljähriger Kinder waren die der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte und alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu verstehen, die nur pauschal zu versteuern oder steuerfrei sind. Einkünfte waren also weder als zu versteuerndes Einkommen noch als Gesamtbetrag der um Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen zu vermindernden Einkünfte zu verstehen (BFH, Urteil v. 21.7.2000, VI R 153/99, BFHE 192 S. 316). Voraussetzung war stets, dass die Einkünfte und Bezüge zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt waren oder sich dafür eignen. Dazu gehörten auch Lohnersatzleistungen, die Berufsausbildungsbeihilfe, das BAföG, Unterhaltsleistungen des Ehegatten des Kindes (nicht die der Eltern) und Einkünfte aus Kapitalvermögen. Zweckgebundene Leistungen waren daher auszuklammern, typischerweise Aufwandsentschädigungen, Reise- und Umzugskostenvergütungen in steuerfreiem Umfang, Mehrbedarfszuschläge für außergewöhnlichen, über das Normalmaß hinausgehenden Bedarf. Von unselbstständigen Einkünften waren Werbungskosten, ggf. nur die Werbungskostenpauschale, abzusetzen.

 

Rz. 46a

Das BVerfG hatte entschieden, dass die auf den Arbeitslohn entfallenden Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) ebenfalls abzusetzen waren, weil sie unabhängig vom Willen des Kindes vom Arbeitgeber abgeführt werden mussten und somit zum Lebensunterhalt tatsächlich nicht zur Verfügung standen (BVerfG, Beschluss v. 11.1.2005, 2 BvR 167/02, Soz-R 4-7410 § 32 Nr. 1).

 

Rz. 47

Außer Betracht blieben auch Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind oder dafür verwendet werden, etwa aus der Begabtenförderung oder für Auslandsstudien.

 

Rz. 48

Auch das Vermögen volljähriger Kinder ist nicht relevant.

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