Rz. 56

Abs. 8 soll verhindern, dass Betriebe die Kosten für die Qualifizierung ihrer Mitarbeiter auf die Arbeitsverwaltung abwälzen. Der Anspruch aus Transferkurzarbeitergeld ist nach Abs. 8 Satz 1 deshalb ausgeschlossen, wenn die Arbeitnehmer nur vorübergehend in der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst werden, um anschließend einen anderen Arbeitsplatz in gleichen oder einem anderen Betrieb des Unternehmens zu besetzen. Gleiches gilt, wenn sie einen Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb eines anderen Konzernunternehmens des Konzerns besetzen sollen. Der Anspruch ist jedoch dann nicht ausgeschlossen, wenn sich im Laufe der Umstrukturierungsphase ein gesicherter Arbeitskräftebedarf im Betrieb auf Dauer ergibt und entgegen der ursprünglichen Planung einzelne zuvor in die beE versetzte Arbeitnehmer wieder in den Betrieb einmünden.

 

Rz. 57

Nach Abs. 8 Satz 2 gilt § 110 Abs. 3 Satz 3 entsprechend. Von der Förderung ausgeschlossen sind nach § 110 Abs. 3 Satz 3 Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes mit Ausnahme der Beschäftigten von Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform erwerbswirtschaftlich betrieben werden (krit. zu diesem Ausschluss Bieback, in: BeckOK SGB III, § 111Rz. 3; Bepler, in: Gagel, SGB III, § 111 Rz. 47). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der besonderen Schutzpflicht des Staates unterliegen. Damit sei sichergestellt, dass bei Personalanpassungsmaßnahmen sinnvolle Transfermaßnahmen auch ohne finanzielle Anreize der Arbeitslosenversicherung durchgeführt werden (Bepler, a. a. O., Rz. 46).

 

Rz. 58

Die Ausnahme betrifft Arbeitnehmer öffentlich-rechtlicher Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform erwerbswirtschaftlich betrieben werden, d. h. in einer Wettbewerbssituation zu privatwirtschaftlichen Unternehmen stehen. Die Ausnahme gilt z. B. für Arbeitnehmer von Verkehrsgesellschaften in öffentlicher Hand oder Sparkassen. Ausgeschlossen ist die Förderung von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes, z. B. der Bundesagentur für Arbeit, der Rentenversicherungsträger, der Krankenkassen und der Unfallversicherungsträger.

 

Rz. 59/60

(unbesetzt)

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