Rz. 52

Leistungen für Transfermaßnahmen nach § 110 setzten einen entsprechenden Antrag voraus (Klein, in: Gagel, SGB III, § 110 Rz. 50). Antragsberechtigt ist der Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung, § 323 Abs. 2 Satz 1 (Rolfs, in: ErfK, SGB III, § 110 Rz. 29; Bieback, in: BeckOK; SGB III, § 110 Rz. 5; Apidopoulos, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 110 Rz. 14; Welbokorsky/Klein, in: Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, SGB III, § 110 Rz. 16; Klein, in: Gagel, SGB III, § 110 Rz. 50). Betriebsvertretung kann der Betriebsrat oder Personalrat sein sowie die besonderen Interessenvertretungen in der Seeschifffahrt (Bordvertretung, Seebetriebsrat nach §§ 115, 116 BetrVG) und den für den Flugbetrieb von Luftfahrtunternehmen durch Tarifvertrag gebildeten Vertretungen (§ 117 BetrVG). Antragsbefugt sind auch die Mitarbeitervertretungen in kirchlichen und kirchennahen Einrichtungen (Klein, a. a. O.). Nicht antragsbefugt sind hingegen die einzelnen Arbeitnehmer, obwohl dieser anspruchsberechtigt ist (Klein, a. a. O., Rz. 2). Der Antrag ist vor Beginn der Maßnahme schriftlich oder elektronisch unter Beifügung der Stellungnahme der Betriebsvertretung zu stellen.

 

Rz. 53

Dem Antrag des Arbeitgebers ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Es gilt eine Ausschlussfrist von 3 Monaten. Nach § 325 Abs. 3 sind die ergänzenden Leistungen nach § 102 für den jeweiligen Kalendermonat innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Kalendermonaten zu beantragen. Wird der Antrag nicht innerhalb der 3-Monats-Frist gestellt, entfällt der Anspruch. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Ausschlussfrist wird nicht gewährt (BSG, Beschluss v. 5.2.2004, B 11 AL 47/03 R9). Die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, für den die Leistungen beantragt werden.

 

Rz. 54

Der Antrag ist an die Agentur für Arbeit zu richten, in deren Bezirk der Betrieb des Arbeitgebers liegt, § 327 Abs. 3 Satz 3 (Kühl, in: Brand, SGB III, § 110 Rz. 3; Rolfs, in: ErfK, SGB III, § 110 Rz. 29; Klein, in: Gagel, SGB III, § 110 Rz. 52).

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