Rz. 49

Durch die Förderung darf der Arbeitgeber nicht von bestehenden Verpflichtungen entlastet werden, Abs. 3 Satz 2. Hierunter sind u. a. solche vertraglichen Regelungen, Betriebsvereinbarungen oder Sozialpläne zu verstehen, in denen sich der Arbeitgeber zur alleinigen Finanzierung von Eingliederungsmaßnahmen bereit erklärt hat (Bieback, in: BeckOK, SGB III, § 110 Rz. 3). Die rechtlichen Verpflichtungen müssen bereits vor der Durchführung der Transfermaßnahme bestanden haben. Verpflichtungen, die erst im Laufe der Transfermaßnahmen entstehen, fallen nicht unter Abs. 3 Satz 2, wenn sie weiterhin eine hälftige Finanzierung des Arbeitgebers vorsehen. Unschädlich sind also z. B., wenn in der Sozialplanvereinbarung über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Tragung von Transferkosten die Anrechnung der Förderung der Bundesagentur vorgesehen ist (vgl. Kühl, in: Brand, SGB III, § 110 Rz. 19).

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