Begriff

Für Saisonarbeitskräfte, die aus dem Ausland kommen, gibt es eine Reihe von Sonderregelungen in der Sozialversicherung. Die Auswirkungen sind unterschiedlich, je nach dem Herkunftsland des Arbeitnehmers. Ein Saisonarbeitnehmer ist ein Arbeitnehmer, der vorübergehend für eine versicherungspflichtige, auf bis zu 8 Monate befristete Beschäftigung in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist, um mit seiner Tätigkeit einen jahreszeitlich bedingten jährlich wiederkehrenden erhöhten Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers abzudecken.

Lohnsteuerlich ergibt sich regelmäßig eine beschränkte Steuerpflicht, ggf. kommt auch eine Pauschalbesteuerung in Betracht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Für die rechtliche Einordnung von Saisonarbeitskräften ist § 611a BGB maßgeblich. Die Arbeitsverhältnisse sind in der Regel nach § 14 TzBfG befristet. Möglich ist auch die Begrenzung der Arbeits- und Vergütungspflicht auf die Saisonzeit in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.

Lohnsteuer: Die regelmäßig beschränkte Steuerpflicht von Saisonarbeitskräften richtet sich nach § 1 Abs. 4 EStG. Grundlage für die Erhebung der besonderen Lohnsteuer von 5 % ist § 40a Abs. 3 EStG. Dort sind der Begriff "Aushilfskraft" sowie die typischen land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten beschrieben.

Sozialversicherung: Grundsätzlich gelten für Saisonarbeitskräfte die üblichen Regelungen zur Sozialversicherungspflicht und -freiheit. Bei Saisonarbeitskräften aus den EWR-Staaten (EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen) und der Schweiz sind die Bestimmungen der EG-Verordnung 883/2004. Dabei handelt es sich jedoch nicht um spezifische Vorschriften für Saisonarbeitskräfte. Die Vorschriften gelten für alle Arbeitnehmer, die sich innerhalb der EU bewegen. Bei Arbeitnehmern aus Staaten, mit denen ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen besteht, sind ggf. diese bilateralen Regelungen zu beachten. Sonderregelungen bestehen hinsichtlich des Meldeverfahrens und der sog. obligatorischen Anschlussversicherung.

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