Für Saisonarbeitnehmer kommt abweichend von der üblichen Regelung die obligatorische Anschlussversicherung nur nach einer ausdrücklichen Beitrittserklärung des Betroffenen zustande. Die Erklärung ist innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende der Beschäftigung schriftlich oder zur Niederschrift abzugeben. Ein Wohnsitz oder der ständige Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland muss nachgewiesen werden. Eine bestimmte Vorversicherungszeit ist nicht erforderlich. Die Mitgliedschaft beginnt im Anschluss an die zuvor beendete Versicherung. Zuständig ist die Krankenkasse, bei der die versicherungspflichtige Mitgliedschaft als Saisonarbeitnehmer durchgeführt wurde.

Diese Regelung wurde eingeführt, um größeren organisatorischen Aufwand bei den Krankenkassen zu vermeiden. Ansonsten müsste die obligatorische Anschlussversicherung durchgeführt und umfangreiche Ermittlungen angestellt werden. Zudem würden Beiträge erhoben werden, die aber nicht eingezogen werden können. Dies hatte in der Vergangenheit zu größeren Außenständen bei den Krankenkassen geführt.

Erhält die Krankenkasse eine Anmeldung mit der Kennzeichnung als Saisonarbeitskraft, muss sie das Mitglied über die Voraussetzungen und Fristen für eine anschließende freiwillige Krankenversicherung informieren.

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