Die Verträge von Saisonarbeitnehmern sind meist i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG wegen des Sachgrundes eines nur vorübergehenden Bedarfs des Arbeitgebers befristet. Die Befristung ohne Sachgrund gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG ist nur bei erstmaligem Arbeitsverhältnis möglich und scheidet bei wiederholtem Folgeeinsatz desselben Arbeitnehmers daher aus.

Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht.[1] Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des Sachgrundes für die Befristung.[2]

Es ist nicht selten, dass die Saisonarbeiter viele Jahre nacheinander zum selben Arbeitgeber kommen und dort die ihnen zugewiesenen Arbeiten verrichten. Auch die wiederholte Befristung kann dabei sachlich gerechtfertigt sein.[3] Allein die wiederholte befristete Einstellung für die Sommersaison begründet keinen Anspruch auf Wiedereinstellung für die Folgesaison, sofern nicht besondere vertrauensbildende Umstände wie etwa die entsprechende Auslegung einer Erklärung des Arbeitgebers oder eine konkrete diesbezügliche betriebliche Übung hinzukommen.[4]

 
Achtung

Anspruch auf Wiedereinstellung

Aufgrund des Vertrauensschutzes kann ein Anspruch auf Wiedereinstellung für das nächste Jahr insbesondere dann entstehen, wenn der Arbeitgeber durch Aushang gegenüber einem mehrere Jahre dort beschäftigten Arbeitnehmer den Beginn der neuen Saison bekannt gemacht und die geleistete Weihnachtsgeldzahlung mit dem Hinweis auf weitere gute Zusammenarbeit im Folgejahr verbunden hat.[5]

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