2.1 Sozialversicherung

Ist die Beschäftigung aufgrund der Kurzfristigkeit versicherungsfrei, sind die üblichen Meldungen an die Minijob-Zentrale[1] abzugeben. Besteht hingegen Versicherungspflicht, geht die Anmeldung an die gewählte Krankenkasse. Dann ist die Eigenschaft als Saisonarbeiter bei der Anmeldung bzw. bei der kombinierten An- und Abmeldung entsprechend zu kennzeichnen. Hierfür ist ein besonderes Kennzeichenfeld vorgesehen.

2.2 Weitere Meldungen

Im Rahmen des Arbeitnehmerentsendegesetzes, der EU-Entsenderichtlinie und des Mindestlohngesetzes, sind für aus dem Ausland entsandte Arbeitnehmer zusätzlich Meldepflichten zur Kontrolle der vorgeschriebenen Mindeststandards vorgesehen.[1]

[1]

S. Entsendung, Abschn. 5.

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