Für ausländische Arbeitskräfte aus EWR-Staaten gelten die Regelungen der EU-Verordnungen. Danach ist für die Sozialversicherung immer nur ein Staat zuständig. Bei Arbeitnehmern, die gleichzeitig in 2 Staaten einer Beschäftigung nachgehen, ist in der Regel das Recht des Wohnstaates maßgebend, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausüben.

So sind z. B. Erntehelfer, die in ihrem Heimatland in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, dort auch hinsichtlich der in Deutschland ausgeübten Beschäftigung versicherungspflichtig. Dies gilt jedoch nur, sofern es in dem Heimatland keine Regelung analog der Versicherungsfreiheit wegen Kurzfristigkeit gibt. Der Arbeitgeber muss in diesen Fällen nach ausländischem Recht die dort fälligen Beiträge an den ausländischen Versicherungsträger entrichten. Als Nachweis, dass das Recht des Heimatstaates gilt, muss der Beschäftigte dem Arbeitgeber den Vordruck A1[1] seines heimischen Versicherungsträgers vorlegen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge