Der Saisonarbeitnehmer ist regelmäßig aufgrund eines Vertrags i. S. d. § 611a BGB im Dienst eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet und damit als Angestellter tätig. Für ihn gelten grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen (Schutz-)Vorschriften wie bei einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis, insbesondere auch die Regelungen zur Arbeitszeit.[1] Besonderheiten bestehen hinsichtlich der Befristung und des Urlaubs.

Denkbar ist es auch, den Saisonarbeitnehmer im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses ("Minijob") einzustellen, sofern die hierfür geltenden Grenzen nicht überschritten werden.

 
Hinweis

Mindestlohn

Für Saisonarbeitskräfte gelten die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften. Hierzu gehört die Zahlung des Mindestlohns. Der Mindestlohn beträgt seit dem 1.1.2024 pro Zeitstunde 12,41 EUR.[2]

Zulässig sind bei Saisonarbeitskräften auch Stück- und Akkordlöhne. In der Landwirtschaft wird z. B. häufig pro geerntetem Kilo Obst oder Gemüse gerechnet. Trotz Akkord- oder Stücklohn muss mindestens der gesetzliche Mindestlohn pro Stunde ausgezahlt werden – auch wenn die geerntete Menge ein geringeres Ergebnis erbringen sollte. Erwirtschaftet die Saisonkraft mehr (da sie mehr geerntet hat), muss der Arbeitgeber entsprechend mehr bezahlen.

[1] Einzelheiten hierzu im ArbZG.
[2] § 1 Abs. 2 MiLoG, 4. Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns v. 24.11.2023, BGBl 2023 I, Nr. 321.

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