In einem Entgeltabrechnungszeitraum kann sich ein Zusammentreffen von Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes/Saison-Kurzarbeitergeldes und Leistungsfortzahlung zulasten der Agentur für Arbeit ergeben.

Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sind dann vom Arbeitgeber lediglich für das fiktive Entgelt der Ausfallstunden mit Kurzarbeitergeld/Saison-Kurzarbeitergeld zulasten der Agentur für Arbeit zu berechnen. Dafür wird zunächst das Fiktiventgelt für alle ausgefallenen Arbeitsstunden des Entgeltabrechnungszeitraums ermittelt. Beitragspflichtig wird nur der Anteil, der auf die Stunden mit Anspruch auf Kurzarbeitergeld/Saison-Kurzarbeitergeld zulasten der Agentur für Arbeit entfällt.

 
Praxis-Beispiel

Fortsetzung Beispiel aus Abschnitt 1.3

Für den Monat Februar ergibt sich ein Sollentgelt i. H. v. 3.496 EUR (23 EUR x 152 Std.).

Das Istentgelt ergibt sich aus 90 tatsächlich gearbeiteten Stunden bzw. Arbeitsstunden mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Daraus errechnet sich ein Betrag i. H. v. 2.070 EUR (23 EUR x 90 Std.). Von diesem Betrag sind Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu berechnen.

Die Differenz zwischen Sollentgelt und Istentgelt beträgt 1.426 EUR. Darauf entfallen auf die Ausfallstunden mit Anspruch auf Krankengeld in Höhe des Saison-Kurzarbeitergeldes 552 EUR (1.426 EUR : 62 Std. x 24 Std.). Der Anteil für die Ausfallstunden mit Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld beträgt 874 EUR (1.426 EUR : 62 Std. x 38 Std.).

80 % von 874 EUR ergeben 699,20 EUR. Von diesem Betrag hat der Arbeitgeber zusätzlich Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu entrichten. Da der Krankengeldanspruch für 3 Kalendertage besteht, sind in diesem Monat 26 Sozialversicherungstage anzusetzen.

Die Krankenkasse entrichtet von 441,60 EUR (80 % von 552 EUR) Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Davon ist der Arbeitgeber jedoch nicht betroffen.

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