Ist die Arbeitsunfähigkeit vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld/Saison-Kurzarbeitergeld eingetreten, wird für die ansonsten aus wirtschaftlichen oder witterungsbedingten Gründen ausgefallenen Arbeitsstunden Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes/Saison-Kurzarbeitergeldes gezahlt. Da es sich dabei um Krankengeld handelt, sind vom Arbeitgeber keine Beiträge für das aus diesen Ausfallstunden resultierende Fiktiventgelt zu berechnen.

 
Wichtig

Sozialversicherungstage

Sofern für einen kompletten Tag nur Krankengeld gezahlt wird, mindern sich die anzusetzenden Sozialversicherungstage entsprechend.

 
Praxis-Beispiel

Fortsetzung Beispiel aus Abschnitt 1.2

Für die während der Arbeitsunfähigkeit vom 12.2. bis 16.2. ausgefallenen Stunden ist kein fiktives Arbeitsentgelt anzusetzen. Für diesen Zeitraum sind auch keine Sozialversicherungstage anzusetzen. Für Februar verbleiben daher 24 Sozialversicherungstage. Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden nur von dem in diesem Monat tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und der Entgeltfortzahlung berechnet.

 
Hinweis

Krankenkasse entrichtet Beiträge vom Krankengeld

Aufgrund der Krankengeldzahlung entrichtet die Krankenkasse Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Berechnungsgrundlage sind ebenfalls 80 % des fiktiven Arbeitsentgelts der Ausfallstunden.

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