Der Antrag ist nachträglich für den jeweiligen Anspruchszeitraum (Kalendermonat) zu stellen. Er soll bis zum 15. des auf den Anspruchszeitraum folgenden Monats gestellt werden.[1] Der Antrag ist jedoch spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten zu stellen. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Anspruchszeitraums (Kalendermonats), in dem die Tage liegen, für die die Leistung beantragt wird.[2] Eine Zusammenfassung mehrerer Kalendermonate zur Wahrung der Ausschlussfrist ist nicht möglich.

 
Wichtig

Eine verspätete Antragstellung kann nicht geheilt werden

Bei verspäteter Antragstellung ist – unabhängig von den Gründen des Versäumnisses – eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand[3] nicht möglich, d. h. die verauslagten Leistungen können dem Arbeitgeber nicht erstattet werden. Wird der Leistungsantrag fristgemäß bei einer unzuständigen Agentur für Arbeit eingereicht, gilt die Ausschlussfrist jedoch als gewahrt.[4]

Zur Fristwahrung ist eine formlose Antragstellung möglich. Dabei ist

  • der Anspruchszeitraum,
  • die Bezeichnung des Betriebs/der Betriebsabteilung,
  • die voraussichtliche Zahl der Kurzarbeiter und
  • ein geschätzter Gesamtbetrag des Kurzarbeitergeldes

mitzuteilen. Die personenbezogenen Abrechnungslisten können nachgereicht werden. Die Ausschlussfrist ist auch dann gewahrt, wenn innerhalb der Frist zunächst fehlerhafte Abrechnungslisten eingereicht und erst nach Ablauf der Frist korrigiert werden.

Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonnabend oder Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Für die Einhaltung der Frist ist der tatsächliche Eingang des Antrags bei der Agentur für Arbeit maßgebend; der Poststempel ist nicht von Bedeutung.

 
Praxis-Beispiel

Ausschlussfristen für das Saison-Kurzarbeitergeld

 
Leistungsantrag für Monat Ablauf der Ausschlussfrist
Dezember 2023 2.4.2024
Januar 2024 30.4.2024
Februar 2024 31.5.2024
März 2024 1.7.2024

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