Im Leistungsverfahren legt das Gesetz dem Arbeitgeber besondere Pflichten auf. Er hat der Agentur für Arbeit die Voraussetzungen für die Kurzarbeit nachzuweisen, die Leistung kostenlos zu errechnen und an die Arbeitnehmer auszuzahlen.[1] Er hat zudem die Pflicht, die Leistung bei der Agentur für Arbeit unter Beifügung einer Stellungnahme der Betriebsvertretung zu beantragen.

Eine Anzeige des Arbeitsausfalls ist bei Saison-Kurzarbeit – im Unterschied zur allgemeinen Kurzarbeit – nicht erforderlich.

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