Bei Kurzarbeit ist für die Beitragsberechnung und -tragung zwischen

  • dem tatsächlich erzielten Bruttoarbeitsentgelt und
  • dem Kurzarbeitergeld

zu unterscheiden:

Für das tatsächlich (noch) erzielte Bruttoarbeitsentgelt (den sog. Kurzlohn) gelten die allgemeinen Regelungen zur Sozialversicherungspflicht, d. h. die Beiträge sind grundsätzlich zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen.[1] Soweit Kurzarbeitergeld (allgemeines Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld oder ggf. Transferkurzarbeitergeld) gezahlt wird, richtet sich die Bemessung der Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung[2] nach einer fiktiven beitragspflichtigen Einnahme, die dem beitragspflichtigen Kurzlohn hinzuzurechnen ist. Dieses fiktive Entgelt beträgt 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem ungerundeten Soll-Entgelt und dem ungerundeten Ist-Entgelt. Die Beiträge aus diesem fiktiven Entgelt trägt der Arbeitgeber grundsätzlich allein.[3]

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