Entscheidungsstichwort (Thema)

Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit. Berufsausbildungsbeihilfe. Höhe des Gesamtbedarfs. tatsächliche Aufwendungen. Unterbringungskosten. Freigänger in einer Justizvollzugsanstalt. Nichterhebung eines Haftkostenbeitrages

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Berechnung des Gesamtbedarfes für die Berufsausbildungsbeihilfe sind nur die tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen. Wenn tatsächlich kein Bedarf entsteht, weil ein Dritter für von ihm erbrachte Leistungen vom Auszubildenden keine Gegenleistung verlangt (hier: Nichterhebung eines Haftkostenbeitrages), besteht auch rechtlich kein gemäß § 59 Nr. 3 SGB III deckungsfähiger Bedarf.

2. Soweit ein Kläger in der Nichterhebung des Haftkostenbeitrages gemäß § 50 StVollzG eine Verletzung der dienstlichen Pflichten der Justizvollzugsanstalt sieht, kann er eine entsprechende Prüfung nicht in einem arbeitsförderungsrechtlichen Verfahren begehren. Er ist vielmehr auf die Beschwerdemöglichkeit nach §§ 108 ff. StVollzG verwiesen.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 4. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten hat die Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Berufsausbildungsbeihilfe.

Der Kläger nahm als Freigänger in der Justizvollzugsanstalt Z… (im Folgenden: JVA) am 12. September 2007 eine Ausbildung zum Teilezurichter auf. Ein Haftkostenbeitrag wurde beim Kläger durch die JVA nicht erhoben. Am 16. März 2010 wurde der Kläger entlassen.

Am 29. September 2008 beantragte er bei der Beklagten Berufsausbildungsbeihilfe ab 1. September 2008.

Mit Bescheid vom 26. Mai 2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit vom 1. September 2008 bis 12. Dezember 2008 in Höhe von monatlich 12,00 EUR und für die Zeit vom 13. Dezember 2008 bis zum 2. Januar 2009 sowie vom 2. März 2009 bis zum 28. Februar 2010 in Höhe von monatlich 17,00 EUR.

Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2009 als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger habe keinen höheren Bedarf.

Hiergegen hat der Kläger am 15. Oktober 2009 Klage erhoben. Die Beklagte habe die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in Höhe von 274,30 EUR nicht als Bedarf berücksichtigt.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 4. Oktober 2010 abgewiesen. Ein höherer Bedarf sei gemäß § 59 ff. des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) nicht zu berücksichtigen, da die JVA auf die Einforderung des Haftbeitrages verzichtet habe.

Gegen das dem Klägervertreter am 14. Oktober 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. November 2011 Berufung eingelegt. Es sei gerichtlich zu klären, weshalb die JVA ihren Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten nicht einfordere. Die JVA dürfe auf die Geltendmachung nicht verzichten. Dies ginge zu seinen Lasten. Er habe einen höheren Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe.

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 4. Oktober 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2009 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. September 2008 bis zum 12. Dezember 2008, für den Zeitraum vom 13. Dezember 2008 bis zum 2. Januar 2009 sowie vom 2. März 2009 bis zum 28. Februar 2010 monatlich weitere 274,30 EUR Berufsausbildungsbeihilfe zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Sie, die Beklagte, könne nur den Bedarf zugrunde legen, der entstanden sei. Wenn die JVA den Haftkostenbeitrag nicht erhebe, so habe sie darauf keinen Einfluss. Eine Benachteiligung des Klägers sei nicht erkennbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht mit Urteil vom 4. Oktober 2010 die Klage abgewiesen, da der Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2009 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Das Gericht sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen der erstinstanzlichen Entscheidung.

Ergänzend wird auf folgendes hingewiesen:

Gemäß § 59 SGB III in der hier maßgebenden, bis zum 17. September 2010 geltenden Fassung haben Auszubildende Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer beruflichen Ausbildung oder berufsvorbereitenden Maßnahme, wenn

1. die berufliche Ausbildung oder die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderungsfähig ist,

2...

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